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I.Begriffe: „Wirt. günstigstes Angebot“/„bestes Preis-Leistungs-Verhältnis“

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23Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 legt fest, dass sich das wirtschaftlichste Angebot nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis bestimmt.

24Dies entspricht der Umsetzung des Richtlinienrechts in § 127 GWB und hat seinen Ursprung in den Vorbemerkungen der EU-Richtlinien. In diesen wird klargestellt, dass „als übergeordnetes Konzept der Begriff des „wirtschaftlich günstigsten Angebots“ verwendet wird, da alle Angebote, die den Zuschlag erhalten, letztlich danach ausgewählt werden sollten, was der einzelne Auftraggeber für die wirtschaftlich beste Lösung unter den Angeboten hält. Da […] bereits in den Richtlinien 2004/17/EG und 2004/18/EG das Zuschlagskriterium des „wirtschaftlich günstigsten Angebots“ verwendet wird, sollte […] zur Vermeidung von Unklarheiten ein anderer Begriff benutzt werden, nämlich das „beste Preis-Leistungs-Verhältnis“. Der Begriff des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses wird demnach verwendet, um ein Oberkriterium der Wirtschaftlichkeit zu bilden und gleichzeitig klarzustellen, dass dieses begrifflich vom „wirtschaftlich günstigsten Angebot“ im Sinne der vormaligen Vergaberichtlinien abzugrenzen ist.29

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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