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1.Bekanntmachung von Unterkriterien

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28Die europäische Rechtsprechung trennt in Bezug auf die Bekanntmachung begrifflich zwischen Kriterien und „Unterkriterien“. Der EuGH hat insoweit entschieden, dass ein öffentlicher Auftraggeber hinsichtlich der Zuschlagskriterien keine Unterkriterien anwenden darf, die er den Bietern nicht vorher zur Kenntnis gebracht hat.32 Jedoch hat es der Gerichtshof für zulässig erachtet, dass ein öffentlicher Auftraggeber nach Ablauf der Frist für die Einreichung von Angeboten nachträglich Gewichtungskoeffizienten für die Unterkriterien, die im Wesentlichen den Kriterien entsprechen, die den Bietern vorher zur Kenntnis gebracht wurden, festlegt. Hierfür sind nach Aussage des Gerichtshof jedoch drei Voraussetzungen erforderlich, nämlich dass diese nachträgliche Festlegung

– die in den Verdingungsunterlagen oder in der Vergabebekanntmachung bestimmten Zuschlagskriterien nicht ändert,

– nichts enthält, was, wenn es bei der Vorbereitung der Angebote bekannt gewesen wäre, diese Vorbereitung hätte beeinflussen können, und

– nicht unter Berücksichtigung von Umständen gewählt wurde, die einen der Bieter diskriminieren konnten.33

Dies erscheint eine ziemlich weitgehende Einschränkung, sodass nach Maßstab des EuGH die Veröffentlichung von Gewichtungskoeffizienten der Regelfall sein wird.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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