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II.Veröffentlichungspflichten

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25Abs. 1 Nr. 5 regelt schließlich, dass nur Kriterien und deren Gewichtung berücksichtigt werden dürfen, welche in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen genannt sind. Hier dürfte das gelten, was § 127 Abs. 5 GWB an Veröffentlichungspflichten fordert.30 Diese bestehen daher jedenfalls für die Zuschlagskriterien und deren Gewichtungskoeffizienten.31

26In ständiger Bewegung ist die Frage, ob Unterkriterien und Untergewichtungen (s. folgend unter 1.) oder Bewertungsmethoden (siehe folgend unter 2.) zu veröffentlichen sind. Aufgrund der Tatsache, dass aus Transparenzgründen die Veröffentlichung der Aufstellung von Bewertungskriterien folgt oder jedenfalls anzuraten ist, hängt die Veröffentlichung von Unterkriterien, Untergewichtungen oder Bewertungsmethoden jedenfalls davon ab, ob diese überhaupt aufgestellt werden (müssen). Die Zulässigkeit und ggfs. die Erforderlichkeit der Aufstellung von Unterkriterien ergibt sich aus den Geboten der Gewährleistung von Wettbewerb, der Willkürfreiheit und der Ermöglichung einer wirksamen Überprüfung (Transparenz). Diese werden unten unter V. behandelt, worauf hier diesbezüglich verwiesen werden soll.

27Es wird aufgrund der Tatsache, dass die folgende Kommentierung insbesondere anhand der Rechtsprechung zu europäischen Richtlinien erfolgt, nochmals darauf hingewiesen, dass eine unmittelbare Anwendung der Rechtsprechung und deren Aussagen aufgrund des „nationalen Charakters“ der Regelung nicht zwingend geboten ist, wiewohl eine Verwendung der Aussagen der Rechtsprechung zur Auslegung der Regelungen nach hier vertretener Auffassung in vielen Fällen taugt. Im Übrigen wird auf Rn. 3 verwiesen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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