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D.Festkostenpreise – Abs. 1 Nr. 7

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47Die Formulierung, dass Festkostenpreise vorgegeben werden können, löst den Streit, ob der Preis eine gewisse Mindestbewertung erfahren muss.56 Bewertet wird bei der Vorgabe von Festkostenpreisen nur nach den „nichtpreislichen“ Kriterien. Deshalb entsteht kein Preiswettbewerb. Bei der Festlegung der Festkostenpreise und der Bewertung von Angeboten nach deren Vorgabe ist daher verstärkt die Einhaltung des Haushaltsrechts57 und des Preisrechts58 zu beachten. Die Vorgabe von Festkostenpreisen bietet sich insbesondere an (bzw. ist schon vorgegeben), wenn die Preise gesetzlich reguliert sind.59

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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