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IV.Bezug zum Auftragsgegenstand

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36Abs. 1 Nr. 5 Satz 3 betont die notwendige Verbindung des Zuschlagskriteriums zum Auftragsgegenstand. Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 konkretisiert dies dahingehend, dass sich die Kriterien in „irgendeiner Hinsicht“ auf den Auftragsgegenstand beziehen müssen. § 127 Abs. 3 Satz 2 GWB konkretisiert diese Verbindung zwischen Zuschlagskriterien und Auftragsgegenstand jedenfalls „auf Prozesse im Zusammenhang mit der Herstellung, Bereitstellung oder Entsorgung der Leistung, auf den Handel mit der Leistung oder auf ein anderes Stadium im Lebenszyklus der Leistung […], auch wenn sich diese Faktoren nicht auf die materiellen Eigenschaften des Auftragsgegenstandes“ auswirken. Somit geht die genannte Verbindung vom Kriterium zum Auftrag jedenfalls über die unmittelbaren technischen oder qualitativen Eigenschaften der ausgeschriebenen Leistung hinaus.

37Diese weite Öffnung des Auftragsbezugs von Zuschlagskriterien findet ihre Grenze jedoch jedenfalls dort, wo ein Auftraggeber unabhängig vom konkreten Auftrag mit den Zuschlagskriterien eine bestimmte Politik der sozialen oder ökologischen Verantwortung verfolgt oder in der Berücksichtigung allgemeiner einkaufs- oder geschäftsstrategischer Erwägungen des Auftragsgebers, wie etwa mögliche Kompensationsgeschäfte oder der Erstellung von Zuschlagskriterien, die darauf zielen, Wettbewerbsvorteile eines Bieters auszugleichen oder Newcomern einen Startvorteil zu verschaffen.43

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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