Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 307

III.Nr. 1 kein wertbares Angebot eingegangen

Оглавление

16Nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 VOB/A kann die Ausschreibung aufgehoben werden, wenn kein Angebot eingegangen ist, das den Ausschreibungsbedingungen entspricht.

17Zu dem Kreis der Ausschreibungsbedingungen gehören zunächst die von dem öffentlichen Auftraggeber/der Vergabestelle veröffentlichten Ausschreibungsinhalte (insbes. Bekanntmachungstext) sowie die digital bereitgestellten oder versendeten Vergabeunterlagen. Zusätzlich gehören auch die zwingenden und fakultativen Ausschlussgründe von Angeboten gem. § 16 VOB/A dazu.

18Zu beachten ist, dass die so begründete Mangelhaftigkeit sämtlicher Angebote nicht in jedem Fall die Aufhebung begründet. Insoweit besteht keine Pflicht zur Aufhebung; vielmehr ist die Entscheidung über die Aufhebung als Ermessensentscheidung ausgestaltet.27 In einem solchen Fall ist zunächst zu prüfen, ob das Vergabeverfahren diskriminierungsfrei fortgeführt werden kann, indem bspw. fehlende Erklärungen nachgefordert oder Fehler in der Leistungsbeschreibung korrigiert werden – ggf. unter Einräumung einer Frist für alle Bieter, ihre Angebote „nachzubessern“.28 Die entsprechenden Überlegungen sind zu dokumentieren.

19Insbesondere, wenn der Auftraggeber bzw. die Vergabestelle den Fehler selbst verursacht hat, sollte die Aufhebung das letzte Mittel sein. Auf der anderen Seite gilt auch in diesen Fällen, dass der öffentliche Auftraggeber nicht zum Vertragsschluss gezwungen werden kann. Insoweit beinhaltet sein Recht zur Fehlerkorrektur auch die Möglichkeit der Aufhebung des Vergabeverfahrens.29 Eine bereits erfolgte Submission schließt eine solche Fehlerkorrektur nicht aus.30

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

Подняться наверх