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III.keine Beschränkung auf monetäre Faktoren

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31Der Auftraggeber ist bei der Ermittlung des besten Preis-Leistungs-Verhältnisses nicht auf monetäre Faktoren beschränkt. Dies ergibt sich sowohl aus der Formulierung des Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 (Berücksichtigung von „qualitative[n], umweltbezogene[n] oder soziale Kosten“) als auch aus der Aufzählung unter Abs. 1 Nr. 5 Satz 2. Der gegenüber der VOB/A EU abweichende Hinweis, dass Zuschlagskriterien „neben Preis oder Kosten“ möglich sind, ist im Grunde nicht erforderlich.

32Die genannte Aufzählung nennt als Bewertungskriterien die Qualität der Leistung in einem weiten Sinne, die Organisation und Qualifikation und den Kundendienst. Die Kriterien sind bereits in Art. 67 Abs. 2 a-c RL 2014/24/EU angelegt, daher auch in der VgV so enthalten. Erörterungen zu den Kriterien ergeben sich demnach beispielsweise aus der Vergaberechtsmodernisierungsverordnung,37 dort zu der entsprechenden Regelung in § 58 VgV,38 auf die hier verwiesen werden soll.

33Die Aufzählung ist beispielhaft und nicht abschließend.39 Andere Kriterien sind denkbar. Maßstab für deren Zulässigkeit ist der Auftragsgegenstandsbezug i. S. der folgenden IV. und die Rechtmäßigkeit entsprechend der Ausführungen unter V.

34Durchbrechung des fortbestehenden Grundsatzes der Trennung von ­Eignungs- und Zuschlagskriterien

Das genannte Kriterium der „Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung betrauten Personals […] zeigt, dass der Grundsatz der Trennung von Eignungs- und Zuschlagskriterien in der ursprünglich im Vergaberecht vorgesehenen strengen Form durchbrochen wird.40 Jedoch besteht die Trennung zwischen Eignung und Bewertung der Angebote in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit grundsätzlich auch weiterhin fort,41 dies schon weil es die beiden Prüfungen gibt und diese weitgehend unterschiedliche Inhalte haben. Das kommt auch in der hier gegenständlichen Formulierung zum Ausdruck, die für eine Verwendung des bezeichneten Zuschlagskriteriums die Tatsache, dass „die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf die Leistung hat“ zur Voraussetzung macht. Maßgeblich ist demnach ein „Auftragsbezug“ des Kriteriums (s. dazu grundsätzlich unten unter IV).

35Konsequent wäre in diesem Zusammenhang, wenn diesbezügliche Kriterien doppelte Verwendung finden könnten, sowohl in der Eignung als auch in der Prüfung der Angebote auf Wirtschaftlichkeit. Ein Verbot der Doppelverwertung existiert etwa in § 6a Nr. 3 lit. e EU VOB/A (und ebenso in § 46 Abs. 3 Nr. 6 VgV für Studien- und Ausbildungsnachweise sowie Bescheinigungen über die Erlaubnis zur Berufsausübung für die Inhaber oder die Führungskräfte des Unternehmens). Jedoch ist eine weitergehende Regelung in der VOB/A nicht erfolgt,42 was zunächst für eine mögliche Doppelverwendung spricht, wenn der Nachweis sowohl tauglich ist, die Eignung des Bieters zu belegen als auch (aufgrund des Auftragsbezuges und der entsprechenden Rechtmäßigkeit, s. IV, V unten) ein taugliches Kriterium zur Bewertung der Wirtschaftlichkeit darzustellen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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