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C.Ermittlung des Wirtschaftlichsten Angebotes – Abs. 1 Nr. 3, 4, 5, 6, 7

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19Nach der Regelung des Umgangs mit unangemessenen Preisen folgen in § 16d VOB/A die Regelungen zur Bewertung der Angebote im Hinblick auf Ihre Wirtschaftlichkeit.

20Hierzu trifft die VOB/A in § 16d zunächst zwei Grundaussagen.

21Abs. 1 Nr. 3 stellt fest, dass nur solche Angebote in „die engere Wahl“ kommen, welche „unter Berücksichtigung rationellen Baubetriebs und sparsamer Wirtschaftsführung eine einwandfreie Haftung für Mängelansprüche erwarten lassen“. Dieser Satz ist in der Literatur als „überflüssig“ bewertet worden, da die Prüfungsstufen der Vollständigkeit, Eignung und Angemessenheit der Preise der Feststellung und des Ausschlusses solcher Angebote dienten.26 Da jedoch die Angebotsprüfung der Wertungsstufen nach der Vergaberechtsreform von 2014 nicht mehr einer zwingenden Reihenfolge unterliegt,27 kann der Satz wieder Aussagekraft dahingehend erlagen, dass die Prüfung der genannten drei Prüfungsstufen der Bewertung der Angebote im Hinblick auf Ihre Wirtschaftlichkeit jedenfalls vorgeht, wenn die Prüfung der Wirtschaftlichkeit als „die engere Wahl“ verstanden wird.

22Darüber hinaus stellt, als eine „zentrale Vorschrift“28 des Vergaberechts, Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 fest, dass der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot erteilt wird. Dies erfolgt anhand von Zuschlagskriterien und der Bewertung von deren Erfüllung durch das Angebot, Abs. 1 Nr. 4 Satz 2.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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