Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 303

A.Einleitung/Anwendungsbereich

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1§ 17 VOB/A regelt die Aufhebung der Ausschreibung. Seit der VOB/A 2009 ist die Fassung unverändert. Damals wurde in Abs. 1 der Begriff der „Verdingungsunterlagen“ durch den der „Vergabeunterlagen“ ersetzt. Außerdem wurde in Abs. 2 die Benachrichtigung in „Textform“ eingefügt.1

2Die Vorschrift ist für nationale Vergabeverfahren unterhalb des EU-Schwellenwertes anwendbar. Sie ist identisch mit § 17 Abs. 1 sowie Abs. 2 Nr. 1 EU VOB/A. Die für EU-weite Vergabeverfahren anwendbare Regelung wird noch durch einen Abs. 2 Nr. 2 ergänzt, der besondere Gründe zur Zurückhaltung von Informationen zu zukünftigen Ausschreibungen enthält.

3Im Vergleich zu der Regelung in § 63 VgV fällt neben geringen sprachlichen Abweichungen auf, dass der Aufhebungsgrund gem. § 63 Abs. 1 Nr. 3 VgV „kein wirtschaftliches Ergebnis erzielt“ in der VOB/A nicht umgesetzt ist. Letztlich besteht hier aber keine inhaltliche Abweichung, da diese Konstellation von § 17 Abs. 1 Nr. 3 VgV „Aufhebung aus anderen schwerwiegenden Gründen“ bzw. von § 17 Abs. 1 Nr. 1 VgV „kein wertbares Angebot eingegangen“ erfasst wird.2

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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