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E.Wertung von Angeboten nach § 13 Abs. 2 VOB/A, Nebenangeboten und Preisnachlässen – Abs. 2, 3, 4

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48Eine gesonderte Regelung enthält die VOB/A in § 16d Abs. 2 für die Bewertung von Angeboten, die gem. § 13 Abs. 2 VOB/A nur von technischen Spezifikationen abweichen. Diese sind als eigene Hauptangebote zu bewerten und stellen keine Nebenangebote dar. Die Regelung folgt der Möglichkeit der entsprechenden Abweichung in § 13 Abs. 2 VOB/A und stellt deren Bewertung klar.

49Nachfolgend regelt Abs. 3, dass Nebengebote grundsätzlich zu werten sind, es sei denn der Auftraggeber hat diese in der Auftragsbekanntmachung oder den Vergabeunterlagen nicht zugelassen. Die Klarstellung ist insoweit erforderlich, da Nebenangebote in der VOB/A, anders als in den EU-Regelungen, grundsätzlich zulässig sind.60

50Des Weiteren regelt Abs. 4, dass Preisnachlässe über das gesamte Angebot unzulässig sind, wenn Sie nicht an einer vom Auftraggeber vorgegebenen Stelle eingetragen sind. Diese Regelung folgt der Möglichkeit der Einräumung solcher Nachlässe und der gleichzeitigen Vorgabepflicht der Abgabemöglichkeit durch den Auftraggeber in den Vergabeunterlagen nach § 13 Abs. 4 VOB/A. Dies gilt jedoch nicht bei Abschlägen für Einzelpreise in einzelnen Positionen.61

51Schließlich regelt Abs. 4 noch, dass angebotene Preisnachlässe mit Bedingungen für die Zahlungsfrist nicht gewertet werden dürfen, wenn die Angabe nicht in Vergabeunterlagen ermöglicht war. Grundsätzliche Voraussetzung für die Nachlässe ist, dass sie eindeutig und bestimmbar angeboten werden und nur an objektive Tatsachen für den Nachlass anknüpfen dürfen.62

52Bei Nachlässen ist zunächst die Vergabe nach Losen getrennt zu beachten, um dem Mittelstandsgebot gem. § 97 Abs. 4 GWB zu genügen.63 Demnach ist ein „Kopplungsnachlass“ rechtswidrig, wenn mit einer Nachlassgewährung in einem Los die Bewertung in einem anderen Los unterlaufen wird.64 Demgegenüber ist ein losübergreifender Nachlass grundsätzlich zulässig, wenn er nicht zu einer anderen Bewertung bezogen auf die anderen Lose des Auftrags führt (es darf demnach kein „unwirtschaftliches Los“ bezuschlagt werden, um einen wirtschaftlicheren Gesamtpreis aller Lose zu erzielen). Bei der Bewertung müssen daher die Angebote des Bieters, welcher den Nachlass anbietet, in allen Einzellosen, welche mit dem losübergreifenden Nachlass belegt sind, die wirtschaftlichsten sein, damit dieser wirksam werden kann.65

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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