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B.Begriff der Baukonzession

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2Die Baukonzession wird in § 23 Abs. 1 VOB/A definiert als ein „Vertrag über die Durchführung eines Bauauftrages, bei dem die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einem Entgelt in dem befristeten Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht“. Die Baukonzession erfordert in Abgrenzung zu einer (unterhalb der Schwellenwerte nicht dem Vergaberecht unterworfenen) Dienstleistungskonzession daher einen „Bauauftrag“ und es muss sich die Gegenleistung für die Errichtung des Bauwerks zumindest nicht in erster Linie durch die Zahlung eines Entgelts sondern vor allem die befristete Gestattung der Nutzung der baulichen Anlage auszeichnen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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