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V.Gleichbehandlungsgebot (§ 2 EU Abs. 2)

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17§ 2 EU Abs. 2 wiederholt das Gebot der Gleichbehandlung und Nichtdiskriminierung, wie es bereits in § 97 Abs. 2 GWB kodifiziert ist. Zwischen dem Gleichbehandlungsgebot und dem Wettbewerbsgebot besteht ein enger Zusammenhang: Nur wenn das Gleichbehandlungsgebot und Diskriminierungsverbot umfassend eingehalten werden, kann ein fairer Wettbewerb um das wirtschaftlichste Angebot entstehen.16 Das Gleichbehandlungsgebot wird durch eine Vielzahl von Vorschriften innerhalb des 2. Abschnitts der VOB/A konkretisiert und kann – wie alle Vergabegrundsätze – stets zur Auslegung von Einzelfragen herangezogen werden.

18Das Gleichbehandlungsgebot verpflichtet den Auftraggeber, die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren gleich zu behandeln, wenn vergleichbare Sachverhalte vorliegen. Unbeachtlich für das Vorliegen einer Ungleichbehandlung ist, ob sie offen oder verdeckt erfolgt.17 Eine Ungleichbehandlung ist ausnahmsweise zulässig, wenn sie aufgrund des GWB ausdrücklich geboten oder gestattet ist (§ 2 EU Abs. 2).

19Zu beachten ist, dass das Gleichbehandlungsgebot lediglich eine formale Gleichbehandlung vorschreibt. So sind Auftraggeber nicht verpflichtet, unabhängig von der konkreten Ausschreibung bestehende Wettbewerbsvorteile und -nachteile potenzieller Bieter durch die Gestaltung der Vergabeunterlagen auszugleichen. Unterschiedliche Wettbewerbsvoraussetzungen der Bieter (zum Beispiel wettbewerbsimmanente Vorteile) sind vielmehr erwünscht, solange sie nicht vom Auftraggeber bewusst beeinflusst wurden.18

20Im Zusammenhang mit dem Diskriminierungsverbot ist insbesondere das grundsätzliche Verbot der Beschränkung des Wettbewerbs auf regionale oder ortsansässige Firmen zu beachten.19 Auch das Gebot der Produktneutralität gemäß § 7 EU Abs. 2 ist eine das Gleichbehandlungsgebot konkretisierende Regelung. Besondere Bedeutung kommt dem Gleichbehandlungsgebot schließlich auch in Vergabeverfahren mit Verhandlungsmöglichkeiten zu. Zudem enthalten die Vorschriften über den Verfahrensablauf (§ 3b EU) bei Verhandlungsverfahren, wettbewerblichem Dialog und Innovationspartnerschaft jeweils besondere Regelungen, die die Gleichbehandlung der Teilnehmer am Vergabeverfahren auch in diesen Vergabeverfahrensarten sichern sollen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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