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B.Einzelkommentierungen I.Bauauftrag

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2Im Mittelpunkt der Anwendung von § 1 EU VOB/A und der übrigen Vorschriften des zweiten Abschnitts der VOB/A steht der Begriff des Bauauftrags. Anders als im ersten Abschnitt der VOB/A, der mit dem Begriff der Bauleistung von der Begriffsverwendung des GWB abweicht, knüpft § 1 EU VOB/A unmittelbar an die Definitionen des § 103 Abs. 3 GWB sowie die der EU-Vergaberichtlinien an. Die dabei bestehenden geringfügigen Abweichungen im Detail fallen nicht ins Gewicht.2

3Aufgrund der übereinstimmenden Verwendung des Begriffs „Bauauftrag/Bauaufträge“ und die mehrfache Bezugnahme auf die EU-Vergaberichtlinien in der EU VOB/A sowie im GWB, ist von miteinander im Einklang stehenden Begriffen auszugehen. Vor diesem Hintergrund ist bei Bauaufträgen i. S. von § 1 EU VOB/A von einem denkbar weiten Begriffsverständnis auszugehen. Generell weichen die Bestimmungen des Bauauftrags in der EU VOB/A inhaltlich nicht von den Begriffen des GWB oder EU-Vergaberichtlinien ab.3 Bei dennoch auftretenden Unsicherheiten erfolgt eine richtlinienkonforme Auslegung.4

4§ 1 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A folgt zunächst weitgehend der Definition des § 103 Abs. 3 Nr. 2 GWB, wonach ein Bauwerk oder ein Bauvorhaben „das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten ist“ und eine „wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll“. Diese Definition entspricht der des Art. 2 Abs. 1 Nr. 7 der RL 2014/24/EU und geht von der Zusammenfassung von Einzelleistungen aus.5 Außerdem kann ein Bauauftrag sich auch auf eine Kombination von Tief- und Hochbauarbeiten beziehen, sodass mit der Definition des § 1 EU VOB/A ein denkbar weiter Begriff festgelegt wurde.6 Allerdings wird die Abgrenzungsfunktion gegenüber Lieferungen und Dienstleistungen nur erfüllt, wenn es sich im herkömmlichen Sinne um Bautätigkeiten handelt.7 Dies gilt auch für die Lieferung und Montage von speziellen Anlagen, die im Rahmen einer festen Verbindung für ein funktionsfähiges Bauwerk erforderlich sind (z. B. Regale in Bibliotheken oder in Großlagern).8

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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