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III.Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 2 EU Abs. 1 Satz 2)

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11Ausdrücklich in den Wortlaut des § 2 EU Abs. 1 Satz 2 ist der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit mit der Vergabereform aus April 2016 aufgenommen worden. Insoweit wiederholt § 2 EU Abs. 1 Satz 2 den bereits in § 97 Abs. 1 Satz 2 GWB kodifizierten Grundsatz.

12Nach der Rechtslage vor der Vergabereform aus April 2016 stand der Grundsatz der Zuschlagserteilung auf das wirtschaftlichste Angebot im Vordergrund der Vergabevorschriften. Die Aufnahme eines eigenen (allgemeinen) Wirtschaftlichkeitsgrundsatzes eröffnet nun auch die Möglichkeit, Wirtschaftlichkeitserwägungen aufgrund des durchzuführenden Vergabeverfahrens und damit Prozesseffizienzerwägungen oder Ähnliches zu berücksichtigen. So wird etwa angeführt, dass das Vergaberecht dem öffentlichen Interesse an einer im Hinblick auf die anfallenden Kosten optimalen Bedarfsdeckung der öffentlichen Hand dienen soll.10 Zur Wirtschaftlichkeit der Beschaffung gehört daher auch die Wirtschaftlichkeit des Beschaffungsverfahrens.11

13Im Bereich der Bauvergaben war und ist unter dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz auch § 16d EU Abs. 1 Nr. 4 zu beachten. Danach kommen in die engere Wahl der Angebotswertung nur solche Angebote, die unter Berücksichtigung rationellen Baubetriebs und sparsamer Wirtschaftsführung eine einwandfreie Ausführung einschließlich Haftung für Mängelansprüche erwarten lassen. Im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsbewertung der Angebote (sogenannte vierte Wertungsstufe) bedarf es einer Wertung der Angebote anhand zuvor festgelegter Zuschlagskriterien, die die Wirtschaftlichkeit der Angebote im Einzelfall näher bestimmen und konkretisieren. Insoweit sind im Zusammenhang mit dem Wirtschaftlichkeitsgrundsatz insbesondere die den Grundsatz konkretisierenden Vorschriften des § 16d EU Abs. 2 relevant. Nach § 16d EU Abs. 2 Nr. 1 ist der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot zu erteilen. Grundlage dafür ist eine Bewertung des Auftraggebers, ob und inwieweit das Angebot die vorgegebenen Zuschlagskriterien erfüllt. Das wirtschaftlichste Angebot bestimmt sich nach dem besten Preis-Leistungs-Verhältnis. Zu dessen Ermittlung können neben dem Preis oder den Kosten auch qualitative, umweltbezogene oder soziale Aspekte berücksichtigt werden. Beispielhaft nennt § 16d EU Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 folgende in Betracht kommende Zuschlagskriterien:

– Qualität einschließlich technischer Wert, Ästhetik, Zweckmäßigkeit, Zugänglichkeit, Design für alle, soziale, umweltbezogene und innovative Eigenschaften;

– Organisation, Qualifikation und Erfahrung des mit der Ausführung des Auftrags betrauten Personals, wenn die Qualität des eingesetzten Personals erheblichen Einfluss auf das Niveau der Auftragsausführung haben kann, oder

– Kundendienst und technische Hilfe sowie Ausführungsfrist.

14Wenn die Lieferung von energieverbrauchsrelevanten Waren, technischen Geräten oder Ausrüstungen wesentlicher Bestandteil einer Bauleistung ist, müssen die Anforderungen gemäß § 8c beachtet werden, insbesondere auch die Vorgabe zu einem möglichen Zuschlagskriterium „Energieeffizienz“ gemäß § 8c Abs. 4.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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