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D.Verzicht auf die Vereinbarung von VOB/B und VOB/C

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6Weiterhin kann von der Vorgabe zur Vereinbarung der VOB/B und VOB/C (§ 8a Abs. 1 VOB/A) abgesehen werden, wenn die örtlichen Verhältnisse eine Vergabe im Ausland und einen Verzicht auf die Vereinbarung der VOB/B und VOB/C im Einzelfall erfordern. Hierbei ist durch das Vertragswerk eine wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel zu gewährleisten; weiterhin müssen die „gewünschten technischen Standards“ eingehalten werden.

7Zum Erfordernis einer Vergabe im Ausland kann auf die Erläuterungen unter vorstehender lit. C. verwiesen werden.

Hinsichtlich der Erforderlichkeit eines Verzichts auf die Vereinbarung der VOB/B ist eine Abwägungsentscheidung des Auftraggebers zu treffen; ihm steht insoweit ein Beurteilungsspielraum zur Verfügung. Ein solches Erfordernis kann dann angenommen werden, wenn die vertraglichen Vorgaben der VOB/B in dem fraglichen Land nicht durchsetzbar sind, weil der Markt auf solche Vorgaben nicht eingerichtet ist bzw. solche in der Vergangenheit bereits verweigert wurden. Hier ist der Auftraggeber letztlich auf Vorerfahrungen oder die Beratung von technischen Fachbüros angewiesen, die im fraglichen Land bereits Bauleistungen vergeben/begleitet haben. Dabei ist der Auftraggeber gehalten, nur im notwendigen Umfang von der VOB/B abzuweichen und die Abweichung auf diese Weise so gering wie möglich zu halten So stellt er zugleich sicher, dass die vertraglichen Bestimmungen eine wirtschaftliche Mittelverwendung ermöglichen.1 Hierzu ist insbesondere Wert auf hinreichende Gewährleistung zu legen.

8In Bezug auf die technischen Vorgaben ist nachvollziehbar, dass die Vorgaben der VOB/C für Unternehmen in bestimmten Ländern nicht gewohnt bzw. nicht umsetzbar sind. Hier ist – auch im Sinne einer wirtschaftlichen Mittelverwendung – durch eine hinreichende Leistungsbeschreibung sicherzustellen, dass die gewünschten = vom Auftraggeber benötigten/angestrebten technischen Standards umgesetzt werden.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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