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C.Verzicht auf Angaben nach § 6a VOB/A

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3Nach § 24 Nr. 2 VOB/A kann auf die in § 6a VOB/A zum Eignungsnachweis vorgesehenen Nachweise verzichtet werden, wenn die örtlichen Verhältnisse eine Vergabe im Ausland erfordern und die Angaben aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht erlangt werden können.

4Erste Voraussetzung ist damit die Erforderlichkeit einer Vergabe im Ausland. Der Begriff des „Erforderns“ macht deutlich, dass der Auftraggeber insoweit eine Abwägungsentscheidung zu treffen hat und ihm hierbei ein Beurteilungsspielraum zur Verfügung steht. Hierbei kann insbesondere dann von der Erforderlichkeit einer Auslandsvergabe ausgegangen werden, wenn die vor Ort zu erbringenden Leistungen bei inländischer Vergabe durch Transportkosten für Material und/oder durch Reisekosten des eingesetzten Personals absehbar erheblich verteuert oder verzögert würden und daher eine Vergabe im Ausland deutlich günstiger wird. Dies wird umso eher der Fall sein, je geringer das Auftragsvolumen ist.

5Weiterhin dürfen die Angaben nach § 6a VOB/A aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht zu erlangen sein. Dies wird hinsichtlich von Umsatz- und Referenzangaben selten der Fall sein, wohingegen etwa Eintragungen in das Berufsregister (§ 6a Abs. 2 Nr. 4 VOB/A) oder eine Anmeldung bei der Berufsgenossenschaft (§ 6a Abs. 2 Nr. 9 VOB/A), in einer Reihe von Ländern nicht vorgesehen sind und daher entsprechende Nachweise auch nicht erlangt werden können. Der Auftraggeber muss sich insoweit vor Beginn der Ausschreibung einen verlässlichen Überblick verschaffen, denn § 24 Ziff. 2 VOB/A knüpft nicht an eine Einschätzung des Auftraggebers an, sondern verlangt nach seinem Wortlaut die tatsächliche Nichterlangbarkeit der Nachweise.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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