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A.Allgemeines

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1§ 2 EU normiert die zentralen Grundsätze für Bauvergaben im Anwendungsbereich des 2. Abschnitts der VOB/A. Die Vergabegrundsätze gelten in jeder Phase eines Vergabeverfahrens und grundsätzlich in jeder Vergabeverfahrensart. Die Vergabegrundsätze werden durch die einzelnen Vorschriften innerhalb des 2. Abschnitts der VOB/A näher ausgestaltet und konkretisiert.

2Zusätzlich gelten im Anwendungsbereich des 2. Abschnitts der VOB/A vorrangig die Vergabegrundsätze gemäß § 97 GWB. Soweit Grundsätze aus § 97 GWB nicht ausdrücklich in § 2 EU übernommen wurden, sind sie aufgrund des höheren Rangs der Regelungen im GWB grundsätzlich auch bei Bauvergaben nach dem 2. Abschnitt der VOB/A zu beachten. Dies betrifft beispielsweise den Grundsatz, Aspekte der Qualität, der Innovation sowie soziale und umweltbezogene Aspekte zu berücksichtigen (§ 97 Abs. 3 GWB).

3Im Folgenden wird auf die in § 2 EU festgelegten Vergabegrundsätze näher eingegangen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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