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B.Zulässigkeit der freihändigen Vergabe

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2Die Ministerien des Bundes und der Länder werden durch § 24 Nr. 1 VOB/A ermächtigt, Wertgrenzen festzulegen, unterhalb derer für Vergaben im Ausland bzw. für Vergaben inländischer Dienststellen betreffend Bauleistungen im Ausland die freihändige Vergabe erfolgen kann. Dies ist insoweit folgerichtig, als u. U. Bekanntmachungen in deutschen Bekanntmachungsplattformen den relevanten Bieterkreis nicht erreichen und zudem je nach den Gegebenheiten im jeweiligen Land eine flexiblere Beschaffungsstrategie notwendig ist. Eine Höchstgrenze für die Zulassung der freihändigen Vergabe durch die ministeriellen Ausführungsbestimmungen sieht § 24 VOB/A nicht vor, sodass die Bundes- und Landesministerien nicht gehindert sind, bis zum Erreichen der Schwellenwerte die entsprechende Privilegierung vorzusehen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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