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IV.Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 2 EU Abs. 1 Satz 2)

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15§ 2 EU Abs. 1 Satz 2 wiederholt den ebenfalls erstmals ausdrücklich mit der Vergabereform aus April 2016 in die Vergabevorschriften eingeführten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bereits in § 97 Abs. 1 Satz 2 GWB kodifiziert ist.

16Als Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips – und damit zu den Grundpfeilern des normativen Rahmens für das Handeln der öffentlichen Hand gehörend – haben öffentliche Auftraggeber auch bei ihrer Beschaffungstätigkeit diesen Grundsatz zu wahren.12 Das von der Rechtsprechung anerkannte Leistungsbestimmungsrecht des Auftraggebers soll durch die ausdrückliche Kodifizierung eines Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht angetastet werden.13 Verhältnismäßigkeitserwägungen bei der Beurteilung von Vergabeentscheidungen greift auch die Spruchpraxis der Nachprüfungsinstanzen differenziert auf. So wurde die lange anerkannte Spruchpraxis zu formalen Ausschlussgründen beim Einreichen von bietereigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen höchstrichterlich aufgebrochen und sehr differenziert beurteilt: Nach der Rechtsprechung des BGH ist die gesetzliche Grundlage für die zu älteren Ausgaben der Vergabe- und Vertragsordnungen ergangene, vom Gedanken formaler Ordnung geprägte strenge Rechtsprechung zur Handhabung der Angebotsausschlussgründe entfallen.14 Der Ausschlussgrund der Änderungen an den Vergabeunterlagen sei danach zwar vom Wortlaut her unverändert geblieben. Die Regelung sei jedoch dem aufgezeigten Wertungswandel in den rechtlichen Grundlagen der Vergabebestimmungen angepasst auszulegen und anzuwenden.15

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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