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III.Entsprechende Geltung der §§ 1–22 VOB/A

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10Die Vorschriften der §§ 1–22 VOB/A sind auf die Vergabe von Baukonzessionen nach § 23 Abs. 2 VOB/A sinngemäß anzuwenden. Daraus folgt, dass den Unterschieden zwischen einem Bauauftrag und einer Baukonzession bei der Anwendung der Vorschriften angemessen Rechnung zu tragen ist.

11Grundsätzlich nicht passend sind die Vorschriften über die Vergütung des Anbieters (§§ 4, 9d, 16c Abs. 2 und 3 VOB/A).9 Aber auch die übrigen Vorschriften sind im Hinblick auf die Besonderheiten der Konzessionsvergabe in ihrer Anwendung anzupassen; so können etwa die Vorgaben zur Losaufteilung im Hinblick auf die Bauerrichtung grundsätzlich nicht eingehalten werden, da ja der Konzessionär ein einheitliches Gebäude errichten und betreiben soll; daher sind weitgehende Ausnahmen vom Gebot der Losaufteilung für PPP-Projekte in der Rechtsprechung anerkannt worden.10 Im Hinblick auf die Besonderheiten des Betriebs werden regelmäßig entsprechende Betriebskonzepte von den Bietern zu erarbeiten und zu bewerten sein. Insoweit kann regelmäßig nicht vorab eine abschließende Festlegung der Rahmenbedingungen durch den Konzessionsgeber erfolgen, sodass bei Konzessionen nicht selten eine freihändige Vergabe zulässig sein wird, die zwar an §§ 3 und 3a VOB/A hinsichtlich ihrer Zulässigkeit zu messen ist, aber deutlich öfter zulässig sein wird als bei der Vergabe normaler Bauaufträge. Ebenfalls wird bei Baukonzessionen regelmäßig eine funktionale Leistungsbeschreibung angemessen sein.11

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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