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IV.EU-Schwellenwerte und Schätzung

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7Neben den objektiven und subjektiven Anwendungsvoraussetzungen der EU VOB/A kommt es nach § 1 EU Abs. 2 VOB/A insbesondere auf das Erreichen bzw. Übersteigen der EU-Schwellenwerte nach § 106 GWB an. Zwar werden diese in § 106 GWB nicht unmittelbar genannt,13 sie können jedoch über die in § 106 Abs. 2 GWB enthaltenen Verweise auf die einschlägigen EU-Vergaberichtlinien sowie unter Heranziehung der jeweils aktuellen Delegierten Verordnungen (EU) ermittelt werden.14

8Da bei öffentlichen Bauaufträgen die Auftragswerte, die für das Erreichen bzw. Übersteigen des Schwellenwerts von herausragender Bedeutung sind, im Voraus nicht mit verlässlicher Genauigkeit bestimmt werden können, müssen diese auf der Grundlage von § 1 EU Abs. 2 Satz 2 VOB/A unter Heranziehung der insgesamt zwölf Absätze des § 3 VgV geschätzt werden.15

§ 2 EU VOB/AGrundsätze

(1) 1Öffentliche Aufträge werden im Wettbewerb und im Wege transparenter Verfahren vergeben. 2Dabei werden die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Verhältnismäßigkeit gewahrt. 3Wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen sind zu bekämpfen.

(2) Die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren sind gleich zu behandeln, es sei denn, eine Ungleichbehandlung ist aufgrund des GWB ausdrücklich geboten oder gestattet.

(3) Öffentliche Aufträge werden an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen vergeben, die nicht nach § 6e EU ausgeschlossen worden sind.

(4) 1Mehrere öffentliche Auftraggeber können vereinbaren, einen bestimmten Auftrag gemeinsam zu vergeben. 2Es gilt § 4 VgV.

(5) Die Regelung darüber, wann natürliche Personen bei Entscheidungen in einem Vergabeverfahren für einen öffentlichen Auftraggeber als voreingenommen gelten und an einem Vergabeverfahren nicht mitwirken dürfen, richten sich nach § 6 VgV.

(6) Öffentliche Auftraggeber, Bewerber, Bieter und Auftragnehmer wahren die Vertraulichkeit aller Informationen und Unterlagen nach Maßgabe dieser Vergabeordnung oder anderen Rechtsvorschriften.

(7) 1Vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens kann der öffentliche Auftraggeber Marktkonsultationen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmer über seine Pläne zur Auftragsvergabe und die Anforderungen an den Auftrag durchführen. 2Die Durchführung von Vergabeverfahren zum Zwecke der Markterkundung ist unzulässig.

(8) Der öffentliche Auftraggeber soll erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertig gestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann.

(9) Es ist anzustreben, die Aufträge so zu erteilen, dass die ganzjährige Bautätigkeit gefördert wird.

Übersicht Rn.
A. Allgemeines 1–3
B. Vergabegrundsätze im Einzelnen 4–46
I. Wettbewerbsgebot (§ 2 EU Abs. 1 Satz 1 und 3) 4–7
II. Transparenzgebot (§ 2 EU Abs. 1 Satz 1) 8–10
III. Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (§ 2 EU Abs. 1 Satz 2) 11–14
IV. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (§ 2 EU Abs. 1 Satz 2) 15, 16
V. Gleichbehandlungsgebot (§ 2 EU Abs. 2) 17–20
VI. Vergabe an geeignete Unternehmen (§ 2 EU Abs. 3) 21–29
VII. Gemeinsame Auftragsvergabe (§ 2 EU Abs. 4) 30–32
VIII. Vermeidung von Interessenkonflikten (§ 2 EU Abs. 5) 33–36
IX. Wahrung der Vertraulichkeit (§ 2 EU Abs. 6) 37, 38
X. Markterkundung (§ 2 EU Abs. 7) 39–41
XI. Gebot der Vergabereife (§ 2 EU Abs. 8) 42–45
XII. Förderung ganzjähriger Bautätigkeit (§ 2 EU Abs. 9) 46
Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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