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B.Vergabegrundsätze im Einzelnen I.Wettbewerbsgebot (§ 2 EU Abs. 1 Satz 1 und 3)

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4§ 2 EU Abs. 1 Satz 1 wiederholt das bereits in § 97 Abs. 1 Satz 1 GWB kodifizierte Wettbewerbsgebot. Daraus folgt, dass der Auftraggeber Bauvergaben so zu gestalten hat, dass einer möglichst großen Anzahl von Bewerbern und Bietern die Möglichkeit eröffnet wird, sich für den zu vergebenden Auftrag zu bewerben.1 Der Begriff „Wettbewerb“ impliziert die Beteiligung grundsätzlich mehrerer Unternehmen am Vergabeverfahren. Ausnahmen von diesem Grundsatz sind nur in den jeweils durch Rechtsvorschriften geregelten Fällen unter den dort jeweils geregelten Voraussetzungen zulässig. Einen solchen besonderen Ausnahmefall bildet beispielsweise das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb in Fällen des § 3a EU Abs. 3 Nr. 3, in denen die Leistungen aus einem der dort geregelten Gründe nur von einem bestimmten Unternehmen erbracht werden können.

5Einzelne Konkretisierungen des Wettbewerbsgebots innerhalb des 2. Abschnitts der VOB/A enthalten u. a. die Vorschriften über die Leistungsbeschreibung in den §§ 7 EU ff. VOB/A, die Vorschriften über die „Mitwirkung an der Vorbereitung des Vergabeverfahrens“ in § 7 VgV, der über § 2 Satz 1 VgV auch unmittelbar im Anwendungsbereich des 2. Abschnitts der VOB/A zu beachten ist, oder das Gebot der Gewährleistung echten Wettbewerbs bis in die Schlussphase eines Verhandlungsverfahrens gemäß § 3b EU Abs. 3 Nr. 8 Satz 3 VOB/A.

6Wichtiges Element des Wettbewerbsgebots ist zudem der Grundsatz des Geheimwettbewerbs. Dieser steht im engen Zusammenhang mit § 2 EU Abs. 1 Satz 3, wonach wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen zu bekämpfen sind, und § 2 EU Abs. 6, dem Grundsatz der Wahrung der Vertraulichkeit. Der Geheimwettbewerb soll einen fairen und gleichzeitig unverfälschten Wettbewerb in Vergabeverfahren sicherstellen, der nur stattfinden kann, wenn jeder Bieter in einem Vergabeverfahren sein Angebot in Unkenntnis der Angebote, Angebotsgrundlagen und Angebotskalkulationen seiner Mitbewerber abgibt.2 Besondere Praxisrelevanz kommt dem Gebot des Geheimwettbewerbs innerhalb von Bewerbungsphasen in einem Teilnahmewettbewerb und von Angebotsphasen vor der Angebotsabgabe zu. Der Geheimwettbewerb muss grundsätzlich insbesondere bei der Beantwortung von Bewerber- und Bieterfragen sowie der Durchführung von Ortsbesichtigungen und Objektbesichtigungen3 gewährleistet sein.

7Nach § 2 EU Abs. 1 Satz 3 VOB/A sind wettbewerbsbeschränkende und unlautere Verhaltensweisen zu bekämpfen. Hieraus folgen die Pflichten für den Auftraggeber, selbst wettbewerbsbeschränkende Verhaltensweisen zu unterlassen und gegen unlautere Verhaltensweisen vorzugehen, sowohl auf Bieter- als auch auf Auftraggeberseite. Solche wettbewerbsbeschränkenden Abreden können beispielsweise unter den Voraussetzungen des § 1 GWB (wettbewerbsbeschränkende Vereinbarung), § 298 StGB (wettbewerbsbeschränkende Absprachen bei Ausschreibungen, etwa bzgl. des Preises) oder im Falle des Art. 101 Abs. 1 AEUV vorliegen.4 Der Begriff der wettbewerbswidrigen Verhaltensweisen nach § 2 EU Abs. 1 Satz 3 ist weit auszulegen.5 Gelangen dem Auftraggeber wettbewerbsbeschränkende oder unlautere Verhaltensweisen zur Kenntnis, so hat er aktiv gegen diese vorzugehen.6

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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