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A.Normzweck

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1§ 1 EU VOB/A definiert, was im Hinblick auf die übrigen Vorschriften des zweiten Abschnitts der VOB/A unter Bauaufträgen zu verstehen ist. Dabei erfolgt die Ausgestaltung der EU VOB/A, deren Anwendungsbereich in § 1 geregelt ist, in enger Anlehnung an die RL 2014/24/EU bzw. 2014/25/EU und die darin verwendeten Begriffe. Die Vorschriften der EU VOB/A finden nach § 1 EU VOB/A dann Anwendung, wenn ein Bauauftrag vorliegt, der von einem öffentlichen Auftraggeber erteilt wird und einen bestimmten Schwellenwert übersteigt. Ob ein Schwellenwert erreicht oder überstiegen wird, bemisst sich nach den Vorschriften über die Schätzung des Auftragswertes. Vor diesem Hintergrund sind bei der Anwendung von § 1 EU VOB/A die Vorschriften der §§ 98, 99 GWB über öffentliche Auftraggeber sowie die § 106 GWB i. V. m. § 3 VgV im Hinblick auf die zu schätzenden EU-Schwellenwerte von großer Bedeutung. In jedem Fall ist darauf zu achten, dass Anwendung und Auslegung der EU VOB/A sich vorrangig nach den EU-Vergaberichtlinien sowie den umsetzenden Vorschriften des GWB richten.1

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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