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II.Transparenzgebot (§ 2 EU Abs. 1 Satz 1)

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8§ 2 EU Abs. 1 Satz 1 wiederholt neben dem Wettbewerbsgebot auch ausdrücklich das ebenfalls bereits in § 97 Abs. 1 Satz 1 GWB kodifizierte Transparenzgebot. Das Transparenzgebot dient insbesondere der Sicherstellung der Gleichbehandlung der Bewerber und Bieter sowie dem Schutz vor Willkür, Korruption und Vetternwirtschaft.7

9Zentrales Element des Transparenzgebots sind die Vorschriften über die ex-ante-Transparenz von Bewertungskriterien (Eignungs- und Zuschlagskriterien), ohne die Prüfungs- und Wertungsentscheidungen über Teilnahmeanträge und Angebote in einem Vergabeverfahren nicht nachvollziehbar gemacht werden können. Im Zusammenhang mit der Frage der Detaillierung dieser ex-ante-Transparenz, die im Einzelfall zu prüfen und zu beantworten ist, ist jedenfalls anerkannt, dass im Sinne einer ex-post-Transparenz der Gefahr einer Überbewertung qualitativer Bewertungskriterien zum Nachteil einzelner Bieter stets durch eingehende Dokumentation des Wertungsprozesses zu begegnen ist. So untersuchen die Nachprüfungsinstanzen auf Rüge die Benotung des Angebots eines antragstellenden Bieters als solche und in Relation zu den übrigen Angeboten, insbesondere zu demjenigen des für den Zuschlag vorgesehenen Wettbewerbers, und darauf hin, ob die jeweiligen Noten im Vergleich ohne Benachteiligung des einen oder anderen Bieters plausibel vergeben wurden.8 Diese Vorgaben sind in Einklang zu bringen mit dem fortgeltenden Grundsatz des Verbots der nachträglichen Aufstellung und Anwendung nicht bekannter (Unter-)Kriterien und (Unter-)Gewichtungen. Dieser Grundsatz geht zurück auf die dazu ergangene und fortgeltende Grundsatz-Spruchpraxis des EuGH, wonach bei der Angebotswertung nichts angewendet werden darf, was (1) die in den Vergabeunterlagen oder in der Auftragsbekanntmachung bestimmten Zuschlagskriterien für den Auftrag ändert, (2) was, wenn es bei der Vorbereitung der Angebote bekannt gewesen wäre, diese Vorbereitung hätte beeinflussen können, und (3) unter Berücksichtigung von Umständen erlassen wurde, die einen der Bieter diskriminieren konnten.9

10Weitere Konkretisierungen des Transparenzgebots sind die Vorschriften über die Bekanntmachungs- und Informationspflichten des Auftraggebers (z. B. §§ 12 EU, 19 EU) und über die Pflicht des Auftraggebers zu einer ordnungsgemäßen und nachvollziehbaren Dokumentation aller Entscheidungen im Zusammenhang mit dem Vergabeverfahren (§ 20 EU).

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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