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I.Abgrenzung von der Dienstleistungskonzession – Hauptgegenstand „Bauauftrag“

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3Maßgebend für die Abgrenzung der ausschreibungspflichtigen Baukonzession von der unterhalb der Schwellenwerte nicht dem Vergaberecht unterfallenden Dienstleistungskonzession ist der Hauptgegenstand des Vertrages.1 Der naheliegendste Abgrenzungsfaktor wird durch den geschätzten Kostenanteil an Dienstleistungen einerseits und Bauleistungen andererseits bestimmt, wobei eine Gesamtwürdigung notwendig bleibt.2

4Für die Einordnung als Baukonzession genügt es insoweit nicht, dass eine bauliche Anlage zwingend zu errichten ist. Ist zwar die Errichtung eines Gebäudes notwendig, ist dieses aber nur Mittel zum Zweck und geht es dem Konzessionsgeber der Sache nach primär um die Ausübung einer Dienstleistung in dem Gebäude, so liegt eine Dienstleistungskonzession und keine Baukonzession vor.3 Das OLG Karlsruhe sah dies bei der Ausschreibung des Betriebs eines Krankenhauses in einem neu zu errichtenden Gebäude einerseits der Sache nach aber auch wegen des Wertverhältnisses zwischen Dienstleistung und Bauleistung (im Verhältnis über 600 Mio. Euro Krankenhausbetrieb über 45 Jahre zu gut 35 Mio. Euro Bauleistungen) als gegeben an.4

5Eine Baukonzession liegt dann vor, wenn die Bauleistungen das Hauptgepräge des Vertrages ausmachen und für die Nutzung der baulichen Anlage keine komplexen Dienstleistungen zu erbringen sind; dies kann beispielhaft bei der Errichtung von Straßen in PPP-Modellen sowie bei Konzessionen zur Errichtung und zum Betrieb von Parkhäusern der Fall sein, da dort im Zweifel die Bauleistung überwiegt.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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