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VI.Vergabe an geeignete Unternehmen (§ 2 EU Abs. 3)

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21Nach § 2 EU Abs. 3 sind öffentliche Aufträge an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen zu vergeben, die nicht nach § 6e EU ausgeschlossen worden sind. Die Vorschrift wiederholt und konkretisiert insoweit die Inhalte der §§ 122 ff. GWB. Nach § 122 GWB sind öffentliche Aufträge an fachkundige und leistungsfähige (geeignete) Unternehmen zu vergeben, die nicht nach den §§ 123 oder 124 GWB ausgeschlossen worden sind.

22Der Auftraggeber hat im Anwendungsbereich des GWB-Kartellvergaberechts und damit grundsätzlich im Anwendungsbereich des 2. Abschnitts der VOB/A bei der Eignungsprüfung der Teilnehmer am Vergabeverfahren also zunächst die Ausschlussgründe nach §§ 123, 124 GWB zu beachten, die § 6e EU ebenfalls aufgreift.

23Abweichend von der Terminologie der „Fachkunde, Leistungsfähigkeit, Zuverlässigkeit und Gesetzestreue“ bestimmen die Vergabevorschriften seit der Vergabereform aus April 2016 die Vorgaben zur Eignung der Unternehmen nunmehr wie folgt:

24Ein Unternehmen ist geeignet, wenn es die durch den Auftraggeber im Einzelnen zur ordnungsgemäßen Ausführung des öffentlichen Auftrags festgelegten Kriterien (Eignungskriterien) erfüllt. Die Eignungskriterien dürfen dabei ausschließlich Folgendes betreffen:

– Befähigung und Erlaubnis zur Berufsausübung,

– wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit,

– technische und berufliche Leistungsfähigkeit.

25Eignungskriterien müssen mit dem Auftragsgegenstand in Verbindung und zu diesem in einem angemessenen Verhältnis stehen. Sie sind in der Auftragsbekanntmachung, der Vorinformation oder der Aufforderung zur Interessensbestätigung aufzuführen.

26Die Vorschriften des Grundsatzes zur Vergabe an geeignete Unternehmen werden zusätzlich konkretisiert durch die §§ 6 EU ff., 16b EU.

27Der Zeitpunkt der Eignungsprüfung ist abhängig von der gewählten Vergabeverfahrensart. So erfolgt die Eignungsprüfung beim offenen Verfahren im Rahmen der Prüfung und Wertung der Angebote, bei Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb (nicht offenes Verfahren, wettbewerblicher Dialog, Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, Innovationspartnerschaft) hingegen im vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb. Die im Rahmen eines Teilnahmewettbewerbs einmal vorgenommene Eignungsprüfung kann nur aufgrund neuer, nachträglich bekannt gewordener Tatsachen wiedereröffnet werden.20

28Im Anwendungsbereich des 2. Abschnitts der VOB/A kann der Nachweis über die Eignung, auch über das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach § 6e EU, unter anderem wie folgt geführt werden (§ 6b EU): durch die vom Auftraggeber direkt abrufbare Eintragung in die allgemein zugängliche Liste des Vereins für die Präqualifikation von Bauunternehmen e. V. (Präqualifikationsverzeichnis). Die im Präqualifikationsverzeichnis hinterlegten Angaben werden nicht ohne Begründung in Zweifel gezogen. Hinsichtlich der Zahlung von Steuern und Abgaben sowie der Sozialversicherungsbeiträge kann grundsätzlich eine zusätzliche Bescheinigung verlangt werden. Die Eintragung in ein gleichwertiges Verzeichnis anderer Mitgliedstaaten ist als Nachweis ebenso zugelassen. Gemäß § 6b EU Abs. 1 Satz 2 ist vorgesehen, dass der öffentliche Auftraggeber als vorläufigen Nachweis auch eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) akzeptiert.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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