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VII.Gemeinsame Auftragsvergabe (§ 2 EU Abs. 4)

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30Nach § 2 EU Abs. 4 können mehrere öffentliche Auftraggeber vereinbaren, einen bestimmten Auftrag gemeinsam zu vergeben. Zusätzlich verweist § 2 EU Abs. 4 auf § 4 VgV, der ohnehin im Anwendungsbereich des 2. Abschnitts der VOB/A zu beachten ist (vgl. § 2 Satz 1 VgV). Die jeweils geltenden kartellrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.22

31Nach § 4 VgV gelten insoweit insbesondere folgende Grundsätze: Soweit das Vergabeverfahren im Namen und im Auftrag aller öffentlichen Auftraggeber insgesamt gemeinsam durchgeführt wird, sind diese für die Einhaltung der Bestimmungen über das Vergabeverfahren gemeinsam verantwortlich. Das gilt auch, wenn ein öffentlicher Auftraggeber das Verfahren in seinem Namen und im Auftrag der anderen öffentlichen Auftraggeber allein ausführt. Bei nur teilweise gemeinsamer Durchführung sind die öffentlichen Auftraggeber nur für jene Teile gemeinsam verantwortlich, die gemeinsam durchgeführt wurden. Wird ein Auftrag durch öffentliche Auftraggeber aus verschiedenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union gemeinsam vergeben, legen diese die Zuständigkeiten und die anwendbaren Bestimmungen des nationalen Rechts durch Vereinbarung fest und geben das in den Vergabeunterlagen an.

32Von diesem Fall einer gemeinsamen Auftragsvergabe ist die Einrichtung einer sogenannten zentralen Beschaffungsstelle abzugrenzen (§ 4 Abs. 1 Satz 3 VgV). Die Möglichkeiten und Voraussetzungen einer zentralen Beschaffungsstelle sind in § 120 Abs. 4 GWB geregelt.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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