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II.Das nicht offene Verfahren, § 3 EU Satz 1 Nr. 2 VOB/A 1.Charakteristik

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17Das nicht offene Verfahren ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme am Wettbewerb eine beschränkte Anzahl von Unternehmen nach „objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien“ auswählt (Teilnahmewettbewerb), die er zur Abgabe von Angeboten auffordern will. „Nicht offen“ bedeutet also die Möglichkeit der Reduzierung des Teilnehmerkreises durch den öffentlichen Auftraggeber aufgrund des zwingend vorgeschalteten Teilnahmewettbewerbs (vorgezogene Eignungsprüfung). Nur diejenigen Bewerber, die aufgrund des Teilnahmeantrags die erforderlichen Nachweise und/oder Erklärungen hinsichtlich der vom öffentlichen Auftraggeber zwingend zu formulierenden Eignungskriterien vorgelegt haben und diese erfüllen, können vom öffentlichen Auftraggeber zur Angebotsabgabe aufgefordert werden. Wie beim offenen Verfahren muss der öffentliche Auftraggeber den Auftragsgegenstand in den Vergabeunterlagen eindeutig und erschöpfend beschreiben, §§ 7 EU bis 7c EU VOB/A. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Vergabe im nicht offenen Verfahren bestehen nicht. Wegen des vorgezogenen Teilnahmewettbewerbes wird das nicht offene Verfahren auch als zweistufiges Verfahren bezeichnet. Maximaler Wettbewerb besteht beim nicht offenen Verfahren allerdings nur, wenn der öffentliche Auftraggeber die Zahl der geeigneten Bewerber, die er zur Angebotsabgabe auffordern möchte, nicht weiter nach § 3b EU Abs. 2 Nr. 3 VOB begrenzt (siehe Rn. 11, 14, 39).

18Der öffentliche Auftraggeber muss dabei nicht sämtliche Unternehmen, die die Eignungskriterien erfüllen, zur Abgabe eines Angebotes auffordern. Art. 28 Abs. 2 Satz 2 der RL 2014/24/EU lässt es zu, die Zahl der Bewerber, die zur Teilnahme am Verfahren aufgefordert werden, gemäß Art. 65 der RL 2014/24/EU zu begrenzen. Machen öffentliche Auftraggeber von dieser Möglichkeit Gebrauch, müssen sie außer den Eignungskriterien auch diejenigen „objektiven und nicht diskriminierenden Kriterien und Vorschriften“ benennen, anhand derer sie die Zahl der geeigneten Bewerber weiter reduzieren, Art. 65 Abs. 2 der RL 2014/24/EU.26,27

19Das nicht offene Verfahren ist – ebenso wie das offene Verfahren – ein streng förmliches Verfahren und teilt sich – im Gegensatz zum offenen Verfahren – in zwei Phasen: Die erste Phase, der zwingend vorgelagerte Teilnahmewettbewerb, beginnt mit der öffentlichen Aufforderung zur Teilnahme am Wettbewerb. Die öffentliche Aufforderung (zu deren Varianten, siehe unten Rn. 25) muss, wie beim offenen Verfahren, immer und zuerst im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union erfolgen, wobei der öffentliche Auftraggeber auch zusätzlich im Inland veröffentlichen darf (zu den Voraussetzungen hierzu siehe Rn. 25 ff.). Nach Abschluss der vorgezogenen Eignungsprüfung folgt mit der Aufforderung zur Angebotsabgabe an die ausgewählten Unternehmen die zweite Phase des nicht offenen Verfahrens. Die Angebote müssen aufgrund der eindeutig und erschöpfend beschriebenen Leistung in den Vergabeunterlagen erstellt werden und sind dann ebenso wie beim offenen Verfahren nach deren Öffnung grundsätzlich nicht mehr verhandelbar, § 15 EU Abs. 3 VOB/A.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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