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3.Öffnungstermin, Angebotswertung, Verhandlungsverbot

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10Die Öffnung der bis zu diesem Zeitpunkt abgegebenen Angebote ist ausschließlich an einem festen Termin (§ 14 EG VOB/A „Eröffnungstermin“ jetzt „Öffnungstermin“ – siehe § 14 EU VOB/A) zulässig. Der öffentliche Auftraggeber muss anschließend alle Angebote auf die formalen Anforderungen nach §§ 16, 16a EU VOB/A prüfen, die Eignung der Bieter nach § 16b EU VOB/A feststellen sowie die Prüfung und Wertung der Angebote nach § 16c EU VOB/A und § 16d EU VOB/A vornehmen und darf nicht über § 15 EU Abs. 3 VOB/A hinausgehend mit den Bietern über die auf der Grundlage der Vergabeunterlagen erstellten Angebote verhandeln. Eine Beschränkung des Bieterkreises findet also nicht im Vorfeld, sondern erst mit der Eignungsprüfung der Bieter statt, die nach den gesetzlichen Vorgaben beim offenen Verfahren nach § 16b EU Abs. 1 VOB/A grundsätzlich auf der zweiten Wertungsstufe erfolgt, es sei denn, der öffentliche Auftraggeber zieht die Angebotsprüfung nach § 16b EU Abs. 2 VOB/A vor die Eignungsprüfung.

11Das offene Vergabeverfahren ist damit ein reines Angebotsverfahren.16 Letzteres gilt aber auch für das nicht offene Vergabeverfahren, wenn der öffentliche Auftraggeber durch den zwingend vorgeschalteten Teilnahmewettbewerb (vorgeschaltete Eignungsprüfung, das heißt vor Abgabe der Angebote) den verbleibenden geeigneten Bewerberkreis nicht weiter reduziert (siehe Kommentierung zu § 3a EU Rn. 9) und alle geeigneten Bewerber zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden. Nicht nur das offene Verfahren gewährleistet dann größtmöglichen Wettbewerb,17 sondern auch das nicht offene Verfahren. Zum einen steht die Teilnahme am Wettbewerb jedem Unternehmen frei, sodass letztendlich auch der Bewerberkreis wie beim offenen Verfahren zunächst unbeschränkt ist und zum anderen ist sichergestellt, dass der öffentliche Auftraggeber durchaus das wirtschaftlich beste Ergebnis erzielen kann, weil alle verbliebenen geeigneten Bewerber zur Abgabe eines Angebotes aufgefordert werden.18 Auch beim offenen Verfahren darf der Zuschlag auf das wirtschaftlichste Angebot nur erfolgen, wenn der Bieter geeignet ist.

12Der öffentliche Auftraggeber muss, da nur so miteinander vergleichbare Angebote zu erwarten sind und über die Angebote nicht über § 15 EU Abs. 3 VOB/A hinaus verhandelt werden darf, den Auftragsgegenstand in den Vergabeunterlagen eindeutig und erschöpfend beschreiben, §§ 7 EU bis 7c EU VOB/A.19 Die Leistungsbeschreibung ist die Grundlage der Angebotserstellung (invitatio ad offerendum).20 Alle Bieter müssen die Leistungsbeschreibung im gleichen Sinne verstehen können, damit die Vergleichbarkeit der Angebote gewährleistet und eine Ungleichbehandlung der Bieter ausgeschlossen ist. Voraussetzung ist daher, dass der öffentliche Auftraggeber selbst in der Lage ist, seinen Bedarf und dessen bauliche Umsetzung zu formulieren.

13Gemäß Anlage 10 zu § 34 Abs. 4, § 35 Abs. 7 HOAI – Grundleistungen im Leistungsbild Gebäude und Innenräume, Besondere Leistungen, Objektlisten – gehört die Erstellung einer Leistungsbeschreibung mit Leistungsverzeichnis zu den Grundleistungen des vom öffentlichen Auftraggeber beauftragten Architekten. Dabei umfasst die Leistungsphase 6 das Aufstellen von Leistungsbeschreibungen mit Leistungsverzeichnissen nach Leistungsbereichen, Ermitteln und Zusammenstellen von Mengen auf der Grundlage der Ausführungsplanung unter Verwendung der Beiträge anderer an der Planung fachlich Beteiligter.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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