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4.Subzentrale Auftraggeber

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37Obersten Bundesbehörden ist es nach § 12 EU Abs. 2 Nr. 1 VOB/A nicht gestattet, die Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb zu nutzen. Dies steht nur subzentralen öffentlichen, d. h. Auftraggebern, die keine zentralen Regierungsbehörden sind, zu. Eine Definition dieses Begriffes findet sich in der EU VOB/A nicht, er wird lediglich negativ abgegrenzt (so auch Art. 2 Abs. 1 Nr. 3 der RL 2014/24/EU). Nach § 12 EU Abs. 2 Nr. 3 VOB/A sind oberste Bundesbehörden jedenfalls keine subzentralen öffentlichen Auftraggeber. Auffällig ist in diesem Zusammenhang zum einen die Diskrepanz zu § 106 Abs. 2 Nr. 1 Hs. 2 GWB, wonach der sich für zentrale Regierungsbehörden ergebende Schwellenwert von allen obersten Bundesbehörden sowie allen oberen Bundesbehörden und vergleichbaren Bundeseinrichtungen anzuwenden ist.

Zum anderen besteht eine Diskrepanz zu den in Anhang I („Zentrale Behörden“) der RL 2014/24/EU genannten Behörden. Dies betrifft die in der Richtlinie nicht genannten obersten Bundesbehörden.52 Zweifel an der zutreffenden Transformation des Begriffs der (sub-) zentralen Regierungsbehörden ergeben sich zudem aus einem Vergleich (der Zahl) der für andere Länder in Anhang I der RL 2014/24/EU benannten Behörden.53

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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