Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 387
2.Europaweite, öffentliche Bekanntmachung
Оглавление9Die Auftragsvergabe einer Bauleistung im Wege des offenen Verfahrens hat der öffentliche Auftraggeber gemäß § 12 EU Abs. 3 Nr. 1 VOB/A europaweit im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union bekannt zu geben und gemäß § 12 EU Abs. 3 Nr. 2 VOB/A zwingend die von der europäischen Kommission festgelegten Standardformulare zu verwenden (Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2015/1986, DE Standardformular 2).14 Maßgebend für den Beginn des offenen Verfahrens ist das Datum der Absendung der verbindlichen Auftragsbekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, § 12 EU Abs. 3 Nr. 4 VOB/A.15 Der öffentliche Auftraggeber kann neben der zwingend europaweiten Auftragsbekanntmachung im Supplement zum Amtsblatt der Europäischen Union auch zusätzlich im Inland (d. h. innerhalb Deutschlands) veröffentlichen, zum Beispiel in nationalen Ausschreibungsdatenbanken, Internetportalen oder Tageszeitungen. Jedoch darf nach § 12 EU Abs. 3 Nr. 5 Satz 3 VOB/A, was sich schon unmittelbar aus dem Gleichbehandlungsgebot des § 97 Abs. 2 GWB ergibt, die nationale Veröffentlichung nicht vor der Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union erfolgen. Die Vergabeunterlagen (§ 8 EU VOB/A) müssen vor der Absendung der verbindlichen Auftragsbekanntmachung vom öffentlichen Auftraggeber fertiggestellt sein (§ 2 EU Abs. 8 VOB/A), denn – und dies ist neu – diese sind grundsätzlich gleichzeitig (siehe aber § 11b EU Abs. 1 VOB/A) ab dem Tag der Veröffentlichung der Auftragsbekanntmachung im EU-Amtsblatt (nicht schon bei Absendung der Bekanntmachung an das Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union) zur Verfügung zu stellen, § 12a EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A. Nähere Einzelheiten können der Kommentierung zu § 12 EU VOB/A und § 12a EU VOB/A entnommen werden.