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XI.Gebot der Vergabereife (§ 2 EU Abs. 8)

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42§ 2 EU Abs. 8 regelt das Gebot der Vergabereife. Danach soll der Auftraggeber erst dann ausschreiben, wenn alle Vergabeunterlagen fertiggestellt sind und wenn innerhalb der angegebenen Fristen mit der Ausführung begonnen werden kann.

43Der Auftraggeber soll sich im Klaren darüber sein, dass und was beschafft werden soll, bevor er ein Vergabeverfahren einleitet. So soll sichergestellt werden, dass Bewerber oder Bieter keine Aufwände in die Beteiligung von Vergabeverfahren investieren, ohne dass feststeht, dass der Auftraggeber ernsthaft eine hinreichend konkrete Vergabeabsicht verfolgt.27

44Aus dem in § 2 EU Abs. 8 geregelten Grundsatz folgt, dass Auftraggeber vor der Ausschreibung alle rechtlichen Voraussetzungen, privatrechtlich wie öffentlich-rechtlich, dafür schaffen müssen, dass mit den ausgeschriebenen Leistungen innerhalb der in den Vergabeunterlagen angegebenen Frist begonnen werden kann.28 Die Bieter müssen nach Auffassung der Vergabekammern darauf vertrauen können, innerhalb der in den Vergabeunterlagen angegebenen Fristen mit den ausgeschriebenen Leistungen beginnen zu können.29

45Zur Vergabereife zählen eine eindeutige und erschöpfende Leistungsbeschreibung, aber auch, dass die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für einen fristgemäßen Beginn der Ausführung vom Auftraggeber geschaffen worden sind.30 Zur Beurteilung des Vorliegens von Vergabereife ist stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich: Wenn durch das Abwarten der Erfüllung externer und nicht beeinflussbarer Voraussetzungen für das Entstehen eines Beschaffungsbedarfs zu erwarten ist, dass mit einem erst danach beginnenden Vergabeverfahren eine Bedarfsdeckung keinesfalls mehr sichergestellt werden kann, darf der Auftraggeber im Sinn einer Vergabereife jedenfalls nach Bereitstellung der erforderlichen Haushaltsmittel das Vergabeverfahren beginnen. In einem solchen Fall hat der Auftraggeber jedoch in der Auftragsbekanntmachung auf die bestehenden Vorbehalte klar und unmissverständlich hinzuweisen.31

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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