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II.Zitierweise

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3Die Gliederung der Vorschrift ist augenscheinlich misslungen. Auf Satz 1, der eine Zusammenfassung sämtlicher in Betracht kommender Vergabearten enthält, folgt kein Satz 2. Vielmehr schließen sich unmittelbar an Satz 1 die Nr. 1 bis 5 an, in denen die Wesensmerkmale der einzelnen Vergabearten beschrieben werden. Besser wäre es gewesen – entsprechend der Gliederung des § 119 GWB – Satz 1 als Absatz 1, sowie die Nr. 1 bis 5 als Absätze 2 bis 6 zu normieren. Angesichts der misslungenen Gliederung der Vorschrift dürfte es keine „richtige“ Zitierweise geben. Denkbar sind sowohl „§ 3 EU Satz 1 Nr. 1 bis 5 VOB/A“ als auch „§ 3 EU Nr. 1 bis 5 VOB/A“. Die vorliegende Kommentierung verwendet die erste Alternative und ignoriert das Fehlen eines logisch notwendigen Satzes 2.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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