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III.Überblick

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4Nach § 3 EU Satz 1 VOB/A, § 119 Abs. 1 GWB erfolgt die Vergabe von öffentlichen (Bau-) Aufträgen im Wege des offenen Verfahrens (§ 3 EU Satz 1 Nr. 1 VOB/A, § 119 Abs. 3 GWB), des nicht offenen Verfahrens (§ 3 EU Satz 1 Nr. 2 VOB/A, § 119 Abs. 4 GWB), des Verhandlungsverfahrens (§ 3 EU Satz 1 Nr. 3 VOB/A, § 119 Abs. 5 GWB) des wettbewerblichen Dialoges (§ 3 EU Satz 1 Nr. 4 VOB/A, § 119 Abs. 6 GWB) oder der Innovationspartnerschaft (§ 3 EU Satz 1 Nr. 5, § 119 Abs. 7 GWB). In den in Klammern genannten Normen werden die Hauptcharakteristika der einzelnen Verfahrensarten beschrieben. Da § 3 EU VOB/A insoweit nahezu wortgleich mit § 119 GWB ist und die einzelnen Verfahrensarten bis auf die Innovationspartnerschaft schon vielfältig und ausreichend in diesem Zusammenhang kommentiert worden sind, wird im Folgenden nur auf die Grundzüge der bisher bekannten Vergabearten eingegangen und – falls erforderlich – auf Besonderheiten hingewiesen. Auf die in § 3 EG VOB/A a. F.4 bislang nicht vorgesehene Innovationspartnerschaft wird einzugehen sein, auch wenn diese für die Vergabe von Bauleistungen wohl so gut wie nicht in Betracht kommen dürfte.

5Durch die Vergaberechtsreform im Jahre 2016 ist § 3 EU VOB/A neu strukturiert und geändert worden. § 3 EU VOB/A zählt jetzt nur noch die zulässigen Vergabeverfahren für Bauaufträge/Bauleistungen oberhalb der EU-Schwellenwerte auf und definiert deren (wesentliche) Merkmale. Die Vorschrift dient damit der Umsetzung des Art. 26, der jeweiligen Absätze 1 der Art. 27 bis 31 sowie des Art 32 der RL 2014/24/EU.5 Die Aufzählung der Vergabeverfahren ist nach dem Wortlaut abschließend und lässt damit weder andere noch eine Kombination der zulässigen Vergabeverfahren zu.6 Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für die einzelnen in § 3 EU VOB/A aufgezählten Vergabeverfahren enthält nunmehr § 3a EU VOB/A, während § 3b EU VOB/A den Ablauf dieser Verfahrensarten regelt (siehe hierzu die Kommentierung zu den §§ 3a und 3b EU VOB/A).

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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