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X.Markterkundung (§ 2 EU Abs. 7)

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39Mit der Vergabereform im April 2016 und der entsprechenden Neufassung der VOB/A 2016 lässt § 2 EU Abs. 7 VOB/A nunmehr ausdrücklich zu, dass der Auftraggeber vor der Einleitung eines Vergabeverfahrens Marktkonsultationen zur Vorbereitung der Auftragsvergabe und zur Unterrichtung der Unternehmer über seine Pläne zur Auftragsvergabe und die Anforderungen an den Auftrag durchführen kann. Die Markterkundung erfüllt den Zweck, die Informationen zu erlangen, die erforderlich sind, um das spätere Vergabeverfahren korrekt und wirtschaftlich zu gestalten und am Markt durchführen zu können.23 Die Durchführung von Vergabeverfahren zum Zwecke der Markterkundung bleibt weiterhin unzulässig.

40Als Marktkonsultation kann der Auftraggeber beispielsweise Beratung von unabhängigen Sachverständigen, Behörden, anderen öffentlichen Auftraggebern oder auch direkt von Marktteilnehmern einholen. Zulässig ist auch die Einholung einer unverbindlichen Preisanfrage zum Zwecke einer Preisermittlung außerhalb eines förmlichen Vergabeverfahrens. Gerade eine solche kann – etwa auch zur Vorbereitung einer ordnungsgemäßen Auftragswertschätzung – dazu dienen, die Kosten einer projektierten Bauleistung vorab realistisch einschätzen zu können. Marktkonsultationen dürfen dabei nicht wettbewerbsverzerrend sein und nicht zu einem Verstoß gegen die Vergabegrundsätze, insbesondere der Transparenz und der Gleichbehandlung führen.24

41Das Verbot der Durchführung von Vergabeverfahren zum Zwecke der Markterkundung gemäß § 2 EU Abs. 7 Satz 2 normiert das Verbot des Ausschreibungsmissbrauchs für Zwecke, die nicht auf eine Beschaffung und somit die Erteilung eines Zuschlags ausgerichtet sind.25 Aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift wird auch hergeleitet, dass ein Vergabeverfahren nur in der Absicht durchgeführt werden darf, den Zuschlag für die ausgeschriebene Leistung zu erteilen.26

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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