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IX.Wahrung der Vertraulichkeit (§ 2 EU Abs. 6)

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37§ 2 EU Abs. 6 verpflichtet Auftraggeber, Bewerber, Bieter und Auftragnehmer gleichermaßen zur Wahrung der Vertraulichkeit. Danach ist die Vertraulichkeit aller Informationen und Unterlagen nach Maßgabe der VOB/A oder anderer Rechtsvorschriften zu wahren. Auch im Anwendungsbereich des 2. Abschnitts sind in diesem Zusammenhang die Vorschriften des § 5 VgV zu beachten (vgl. § 2 Satz 1 VgV).

38Danach sind insbesondere folgende Aspekte im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Wahrung der Vertraulichkeit zu beachten:

– Keine Weitergabe von den Unternehmen übermittelten und von diesen als vertraulich gekennzeichneten Informationen, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse und vertrauliche Aspekte der Angebote einschließlich ihrer Anlagen.

– Gewährleistung der Integrität der Daten und die Vertraulichkeit von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten einschließlich ihrer Anlagen bei der gesamten Kommunikation sowie beim Austausch und der Speicherung von Informationen.

– Vertrauliche Behandlung von Interessensbekundungen, Interessensbestätigungen, Teilnahmeanträgen und Angeboten einschließlich ihrer Anlagen sowie der Dokumentation über Öffnung und Wertung der Teilnahmeanträge und Angebote, auch nach Abschluss des Vergabeverfahrens.

– Möglichkeit des Vorschreibens von Anforderungen an Unternehmen, die auf den Schutz der Vertraulichkeit der Informationen im Rahmen des Vergabeverfahrens abzielen, z. B. Abgabe einer Verschwiegenheitserklärung.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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