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6.Anwendungsbereich des nicht offenen Verfahrens, Dokumentationspflicht

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39Zum Anwendungsbereich des nicht offenen Verfahrens und der Dokumentationspflicht des öffentlichen Auftraggebers nach § 20 EU VOB/A wird zunächst auf die Ausführungen zum offenen Verfahren unter Rn. 14 verwiesen. Das nicht offene Verfahren bietet sich vor allem dann an, wenn zu erwarten ist, dass der Kreis der an dem auszuschreibenden Auftrag interessierten Unternehmen sehr groß ist. Das Verfahren erlaubt es, die sowohl für den öffentlichen Auftraggeber als auch die Unternehmen zeit- und kostenintensive Angebotsabgabe und -wertung auf die geeigneten – bzw. bei Reduzierung der zur Angebotsabgabe aufzufordernden Unternehmen – auf die nach objektiven und nichtdiskriminierenden Kriterien ausgewählten Unternehmen zu beschränken. Soweit der öffentliche Auftraggeber von letzterem absieht, bietet auch das nicht offene Verfahren maximalen Wettbewerb (siehe oben Rn. 14). Des Weiteren dürfte das nicht offene Verfahren dann zu bevorzugen sein, wenn der Ausschreibungsgegenstand z. B. aufgrund seiner Komplexität, der Anwendung bestimmter Verfahren und/oder der Erforderlichkeit bestimmten Gerätes überdurchschnittliche Anforderungen an die Eignung der Unternehmen stellt. Da die Vergabeunterlagen bereits ab dem Tag der Veröffentlichung der Auftragsbekanntgabe vollständig zur Verfügung stehen müssen (§ 12a EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A), können mögliche Interessenten sich vorab einen Einblick über den Beschaffungsgegenstand sowie die Auftragsbedingungen machen und danach entscheiden, ob sie einen Teilnahmeantrag einreichen wollen. Auch für den Fall, dass der öffentliche Auftraggeber die Vorinformation als Aufruf zum Teilnahmewettbewerb (§ 12 EU Abs. 2 VOB/A) nutzt, gilt gleiches für den Zeitpunkt der Aufforderung zur Interessenbestätigung. Diese Vorgehensweise erspart sowohl den Unternehmen als auch den öffentlichen Auftraggebern Zeit und Kosten.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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