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XII.Förderung ganzjähriger Bautätigkeit (§ 2 EU Abs. 9)
Оглавление46Nach § 2 EU Abs. 9 ist anzustreben, die Aufträge so zu erteilen, dass die ganzjährige Bautätigkeit gefördert wird. Die Bestimmung enthält ein nicht bieterschützendes Gebot;32 es handelt sich um einen Programmsatz, eine bindende Verpflichtung oder ein Rechtsanspruch ergibt sich aus der Vorschrift nicht.33
§ 3 EU VOB/AArten der Vergabe
Die Vergabe von öffentlichen Aufträgen erfolgt im offenen Verfahren, im nicht offenen Verfahren, im Verhandlungsverfahren, im wettbewerblichen Dialog oder in der Innovationspartnerschaft.
1. Das offene Verfahren ist ein Verfahren, in dem der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen öffentlich zur Abgabe von Angeboten auffordert.
2. Das nicht offene Verfahren ist ein Verfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber nach vorheriger öffentlicher Aufforderung zur Teilnahme eine beschränkte Anzahl von Unternehmen nach objektiven, transparenten und nichtdiskriminierenden Kriterien auswählt (Teilnahmewettbewerb), die er zur Abgabe von Angeboten auffordert.
3. Das Verhandlungsverfahren ist ein Verfahren, bei dem sich der öffentliche Auftraggeber mit oder ohne Teilnahmewettbewerb an ausgewählte Unternehmen wendet, um mit einem oder mehreren dieser Unternehmen über die Angebote zu verhandeln.
4. Der wettbewerbliche Dialog ist ein Verfahren zur Vergabe öffentlicher Aufträge mit dem Ziel der Ermittlung und Festlegung der Mittel, mit denen die Bedürfnisse des öffentlichen Auftraggebers am besten erfüllt werden können.
5. Die Innovationspartnerschaft ist ein Verfahren zur Entwicklung innovativer, noch nicht auf dem Markt verfügbarer Bauleistungen und zum anschließenden Erwerb der daraus hervorgehenden Leistungen.
Übersicht | Rn. | |||
A. | Allgemeines | 1–7 | ||
I. | Anwendbarkeit | 1, 2 | ||
II. | Zitierweise | 3 | ||
III. | Überblick | 4, 5 | ||
IV. | Fehlende Rechtssicherheit und Anwenderfreundlichkeit | 6, 7 | ||
B. | Definition der Vergabearten und ihre Merkmale | 8–60 | ||
I. | Das offene Verfahren, § 3 EU Satz 1 Nr. 1 VOB/A | 8–16 | ||
1. | Charakteristik | 8 | ||
2. | Europaweite, öffentliche Bekanntmachung | 9 | ||
3. | Öffnungstermin, Angebotswertung, Verhandlungsverbot | 10–13 | ||
4. | Anwendungsbereich des offenen Verfahrens, Dokumentationspflicht | 14–16 | ||
II. | Das nicht offene Verfahren, § 3 EU Satz 1 Nr. 2 VOB/A | 17–39 | ||
1. | Charakteristik | 17–19 | ||
2. | Objektive, transparente und nichtdiskriminierende Kriterien | 20–24 | ||
3. | Europaweite, öffentliche Bekanntgabe | 25–36 | ||
a) | Aufforderung zur Teilnahme am Wettbewerb | 25–34 | ||
aa) | Öffentliche Auftragsbekanntmachung | 26–33 | ||
bb) | Vorinformation | 34 | ||
b) | Inhalt der Vorinformation | 35, 36 | ||
4. | Subzentrale Auftraggeber | 37 | ||
5. | Öffnungstermin, Angebotswertung, Verhandlungsverbot | 38 | ||
6. | Anwendungsbereich des nicht offenen Verfahrens, Dokumentationspflicht | 39 | ||
III. | Verhandlungsverfahren, § 3 EU Satz 1 Nr. 3 VOB/A | 40–49 | ||
1. | Charakteristik | 40–45 | ||
2. | Europaweite, öffentliche Bekanntmachung | 46 | ||
3. | Anwendungsbereich des Verhandlungsverfahrens, Dokumentationspflicht | 47–49 | ||
IV. | Der Wettbewerbliche Dialog, § 3 EU Satz 1 Nr. 4 VOB/A | 50–54 | ||
1. | Charakteristik | 50–52 | ||
2. | Europaweite, öffentliche Bekanntgabe | 53 | ||
3. | Anwendungsbereich des wettbewerblichen Dialoges, Dokumentationspflicht | 54 | ||
V. | Innovationspartnerschaft, § 3 EU Satz 1 Nr. 5 VOB/A | 55–60 | ||
1. | Charakteristik | 55–58 | ||
2. | Europaweite, öffentliche Bekanntgabe | 59 | ||
3. | Anwendungsbereich der Innovationspartnerschaft | 60 | ||
C. | Rechtsschutz | 61–64 | ||
I. | Primärrechtsschutz | 61, 62 | ||
II. | Sekundärrechtsschutz | 63, 64 |