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B.Definition der Vergabearten und ihre Merkmale I.Das offene Verfahren, § 3 EU Satz 1 Nr. 1 VOB/A 1.Charakteristik

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8Das offene Verfahren ist ein Vergabeverfahren, bei dem der öffentliche Auftraggeber eine unbeschränkte Anzahl von Unternehmen mit europaweiter Ausschreibung zur Abgabe von Angeboten auffordert, § 3 EU Satz 1 Nr. 1 VOB/A. Das Vergabeverfahren endet in der Regel entweder durch wirksamen und endgültigen Zuschlag (§ 18 EU VOB/A, § 147 ff. BGB) oder durch (bestandskräftige) Aufhebung der „Ausschreibung“ („Vergabeverfahren“),13 § 17 EU VOB/A. Auf der Grundlage der Auftragsbekanntmachung und der in den Vergabeunterlagen eindeutig und erschöpfend beschriebenen Leistung (§§ 7 EU bis 7c EU VOB/A) geben die Marktteilnehmer ihre Angebote ab, über die grundsätzlich nicht mehr verhandelt werden darf, § 15 EU Abs. 3 VOB/A. Die Vergabe eines Bauauftrages im offenen Verfahren ist streng formalisiert und richtet sich nach den Vorschriften des 2. Abschnittes der Vergabe- und Vertragsordnung. Dieser streng formalisierte Verfahrensablauf ist das eigentlich charakteristische des offenen Vergabeverfahrens. Besondere Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Vergabe im offenen Verfahren bestehen nicht. Im Gegensatz zu den übrigen Vergabeverfahren, ist für das offene Verfahren kein vorgeschalteter Teilnahmewettbewerb erforderlich. Daher wird das offene Vergabeverfahren auch als einphasiges Vergabeverfahren bezeichnet. Da eine vorherige Einschränkung des Bieterkreises nicht erfolgt und sich grundsätzlich jedes Unternehmen am Vergabeverfahren durch Abgabe eines Angebotes beteiligen kann, ist maximaler Wettbewerb gewährleistet.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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