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2.Dokumentationspflicht

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37Das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung eines Teilnahmewettbewerbes bzw. eines wettbewerblichen Dialoges bei vorangegangenem rechtmäßig aufgehobenen offenen oder nicht offenen Verfahren hat der öffentliche Auftraggeber gemäß § 20 EU VOB/A in Verbindung mit §§ 8 Abs. 2 Nr. 6 VgV und § 14 Abs. 3 Nr. 5 VgV zu dokumentieren. Im Übrigen ist er für das Vorliegen der Tatbestandvoraussetzungen auch darlegungs- und beweispflichtig. Allerdings dürfte der Dokumentation im Rahmen des § 3a EU Abs. 2 Nr. 2 VOB/A nur eine geringe Bedeutung zukommen, da bereits die Gründe für die vorangegangene Aufhebung nach § 17 EU Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 VOB/A umfassend darzulegen sind.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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