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C.Das nicht offene Verfahren
Оглавление8Das nicht offene Verfahren unterscheidet sich vom offenen Verfahren dadurch, dass die Prüfung der Eignung sowie des Nichtvorliegens von Ausschlussgründen, also die erste Wertungsstufe,7 von den übrigen Wertungsstufen abgetrennt und in einem gesonderten Verfahrensschritt, dem sog. Teilnahmewettbewerb (siehe unten Rn. 9 ff. und Kommentierung zu § 3 EU VOB/A Rn. 20 ff.), durchgeführt wird. Anders als beim offenen Verfahren darf also nicht jedes interessierte Unternehmen ein Angebot abgeben (§ 3b EU Abs. 1 Satz 2 VOB/A), sondern nur diejenigen Unternehmen, die vom öffentlichen Auftraggeber infolge einer Bewertung der übermittelten Informationen dazu aufgefordert werden, § 3b EU Abs. 2 Nr. 2 VOB/A. Der öffentliche Auftraggeber kann dabei entscheiden, ob er sämtliche, die erste Wertungsstufe erfolgreich absolvierenden Bewerber zur Abgabe eines Angebotes auffordert, oder ob er die Zahl dieser Bewerber zusätzlich anhand „objektiver und nicht diskriminierender Eignungskriterien“8 begrenzt, § 3b EU Abs. 2 Nr. 3 VOB/A. Im Hinblick auf die zweite bis vierte Wertungsstufe kann auf die entsprechenden Ausführungen zum offenen Verfahren (Rn. 4 ff.) verwiesen werden.