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3.Feststellung der Berechtigung zur Teilnehme am Wettbewerb

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15Im Anschluss an die formelle Eignungsprüfung erfolgt die materielle Prüfung der Teilnahmeanträge. Hier wird vom öffentlichen Auftraggeber zum einen überprüft, ob Ausschlussgründe nach § 6e EU VOB/A oder § 124 GWB vorliegen, ohne dass eine Selbstreinigung im Sinne des § 6f EU VOB/A/§ 125 GWB stattgefunden hat. Zum anderen ist zu prüfen, ob ein Bewerber die für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen notwendigen Sicherheiten bietet, das heißt, ob er im engeren Sinne geeignet, mithin fachkundig und leistungsfähig ist. Anders als zu erwarten wäre, regelt der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen dies nicht ausdrücklich im Zusammenhang mit der im offenen Verfahren identischen Eignungsprüfung (§ 16b EU VOB/A), sondern – ansatzweise und unsystematisch – im Zusammenhang mit den zulässigen Mitteln der Nachweisführung in § 6b EU Abs. 2 Nr. 3 Satz 2 VOB/A. § 16b EU Abs. 3 VOB/A regelt für Vergabeverfahren mit Teilnahmewettbewerb ausschließlich, dass nur – gemeint ist wohl auch – Umstände zu berücksichtigen sind, die nach Aufforderung zur Abgabe eines (ersten) Angebotes, das heißt nach Bejahung der materiellen Eignung auf der Grundlage des Teilnahmeantrages, Zweifel an der Eignung19 eines Bieters begründen. Erneut ist nicht nachvollziehbar, warum es unterlassen wurde, sich an der Regelung des § 42 VgV zu orientieren und § 16b EU Abs. 1 VOB/A wie folgt zu formulieren:

(1) Der öffentliche Auftraggeber überprüft die Berechtigung der Bewerber oder Bieter zur Teilnahme am Wettbewerb anhand der nach § 6 EU VOB/A festgelegten Eignungskriterien sowie das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen nach den §§ 123, 124 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen sowie des § 6e EU sowie gegebenenfalls Maßnahmen des Bewerbers oder Bieters zur Selbstreinigung nach § 125 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen oder § 6f EU und schließt gegebenenfalls Bewerber oder Bieter vom Vergabeverfahren aus.

(2) Im offenen Verfahren kann die Prüfung der Angebote vor der Prüfung der Berechtigung zur Teilnahme am Wettbewerb nach Absatz 1 erfolgen, sofern sichergestellt ist, dass die anschließende Prüfung der Berechtigung zur Teilnahme am Wettbewerb unparteiisch und transparent erfolgt.

(3) Bieter sind auch dann auszuschließen, wenn nach Aufforderung zur Angebotsabgabe Umstände eintreten, die zum Verlust der Teilnahme am Wettbewerb führen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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