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3.Konkretisierung allgemeiner Verfahrensgrundsätze, § 3b EU Abs. 3 Nr. 9 VOB/A

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35§ 3b EU Abs. 3 Nr. 9 VOB/A konkretisiert die sich aus § 97 Abs. 1, 2 GWB/§ 2 EU Abs. 1, 2 VOB/A ergebenden Verfahrensgrundsätze der Transparenz und Gleichbehandlung für das Verhandlungsverfahren.40 Beispielhaft nennt § 3b EU Abs. 3 Nr. 9 VOB/A folgende Verpflichtungen des öffentlichen Auftraggebers:

– Er gibt Informationen entweder an alle oder keinen Bieter weiter, § 3b EU Abs. 3 Nr. 9 Satz 2 VOB/A. Dies betrifft insbesondere die Mitteilungen über Änderungen der Vergabeunterlagen, die sich in Übereinstimmung mit § 3b EU Abs. 3 Nr. 5 VOB/A41 aus den bisherigen Verhandlungen mit den Bietern ergeben haben, § 3b EU Abs. 3 Nr. 9 Satz 3 VOB/A. Diese haben schriftlich zu erfolgen.

– Für die Abgabe von Folgeangeboten gewährt er sämtlichen Bietern dieselbe, angemessene Frist, § 3b EU Abs. 3 Nr. 9 Satz 4 VOB/A.

– Er darf vertrauliche Informationen aus den Angeboten anderer Bieter nur mit deren, im konkreten Einzelfall erteilten Zustimmung an andere Bieter weitergeben, § 3b EU Abs. 3 Nr. 9 Sätze 5 und 6 VOB/A.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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