Читать книгу Praxiskommentar VOB - Teile A und B - Susanne Roth - Страница 446

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14Jedenfalls dürfte im Einzelnen gelten, dass Teilnahmeanträge auszuschließen sind,

– die mit Ablauf der Frist zur Einreichung von Teilnahmeanträgen17 nicht vorgelegen haben. Dies gilt nicht, wenn der Teilnahmeantrag nachweislich vor Ablauf dieser Frist beim Auftraggeber eingegangen und dieser das Nichtvorliegen des Teilnahmeantrags zu vertreten hat, § 16 EU Nr. 1 VOB/A analog/§ 97 Abs. 1, 2 GWB;

– die nicht der vorgegebenen Form entsprechen, §§ 16 EU Nr. 2, 13 EU Abs. 1 Nr. 1 VOB/A analog/§ 97 Abs. 1, 2 GWB. Allerdings dürfte ein solcher Fehler allenfalls in den Fällen des § 11 EU Abs. 5 VOB/A vorkommen;

– die – bei elektronischen Teilnahmeanträgen – entgegen einer Vorgabe nach § 11a EU Abs. 2 VOB/A nicht verschlüsselt sind, §§ 16 EU Nr. 2, 13 EU Abs. 1 Nr. 2 VOB/A analog/§ 97 Abs. 1, 2 GWB;18

– die trotz der vom öffentlichen Auftraggeber entsprechend § 16a EU Satz 1 VOB/A zwingend durchzuführende Nachforderung von Erklärungen oder Nachweisen(Unterlagen) auch nach Ablauf der maximal sechs Tage dauernden Frist (§ 16a EU Abs. 4 VOB/A) nicht die geforderten Informationen für die Prüfung der Eignung und das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen enthalten, § 16a EU Satz 4 VOB/A. Gleiches gilt – insoweit aufgrund der ausdrücklichen Regelung des § 16 EU Nr. 4 Satz 2 VOB/A – für Teilnahmeanträge, bei denen der Bewerber Erklärungen oder Nachweise, deren Vorlage sich der öffentliche Auftraggeber vorbehalten hat, nicht innerhalb der vom Auftraggeber nach dem Kalender bestimmten, angemessenen Frist vorgelegt hat.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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