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1.Form der Teilnahmeanträge

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12Teilnahmeanträge sind von den Unternehmen gemäß § 11 EU Abs. 4 VOB/A elektronisch in Textform zu übermitteln.11 Was unter Textform zu verstehen ist, ergibt sich aus § 126b BGB. Danach muss eine lesbare Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben werden. Das als Datenträger verwandte Medium muss es dem Empfänger ermöglichen, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist.12 Papier, E-Mails,13 CD-ROM, Speicherkarten sowie USB-Sticks und mobile Festplatten erfüllen diese Anforderungen. Selbstverständlich erfordert § 126b BGB keine eingescannte Unterschrift,14 was zweifelsohne aus der Vorschrift selbst folgt. Stellen die zu übersendenden Daten erhöhte Anforderungen an die Sicherheit, kann hiervon abweichend im Einzelfall eine elektronische bzw. eine qualifizierte elektronische Signatur verlangt werden, § 11 EU Abs. 5 VOB/A.15

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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