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II.Teilnahmewettbewerb
Оглавление38Der beim wettbewerblichen Dialog, anders als beim Verhandlungsverfahren, zwingend durchzuführende Teilnahmewettbewerb weist im Rahmen dieses Verfahrens keine Besonderheiten auf. Ausschließlich die Zahl der zum Eintritt in den Dialog aufzufordernden Bewerber beträgt nicht, wie beim nicht offenen Verfahren fünf, sondern drei, § 3b EU Abs. 4 Nr. 2 Satz 2 VOB/A. Auf die Rn. 11 ff. wird verwiesen.