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II.Zur Terminologie

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10Während des Teilnahmewettbewerbs heißen am Verfahren beteiligte Unternehmen nicht Bieter, sondern Bewerber. Gemeinhin wird zudem davon gesprochen, der Teilnahmewettbewerb diene der Eignungsprüfung. Diese Aussage ist nur dann zutreffend, wenn man zwischen der Eignung im engeren Sinn (Fachkunde, Leistungsfähigkeit) sowie der Eignung im weiteren Sinn (Vorliegen der Eignung im engeren Sinn sowie Nichtvorliegen von Ausschlussgründen) unterscheidet. Ein entsprechendes Verständnis legt § 122 Abs. 1 GWB nahe, der mit Eignung überschrieben ist. Danach ist die Eignung (im weiteren Sinn) für fachkundige und leistungsfähige (im engeren Sinn geeignete) Unternehmen zu bejahen, die nicht nach den §§ 123, 124 GWB ausgeschlossen worden sind. Die Terminologie in Abschnitt 2 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen ist insoweit differenzierter. Im engeren Sinn geeignete, das heißt fachkundige und leistungsfähige Unternehmen, die nicht nach § 6e EU VOB/A ausgeschlossen worden sind, werden nach der Überschrift des § 6 EU VOB/A als „Teilnehmer am Wettbewerb“ bezeichnet.9 Der Teilnahmewettbewerb dient damit der Ermittlung der Teilnehmer am Wettbewerb. Allerdings wird diese Terminologie auch im 2. Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen nicht durchgehend verwandt. In § 3b EU Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 VOB/A müsste bei konsequentem Sprachgebrauch geregelt sein, dass der öffentliche Auftraggeber die Zahl der Teilnehmer am Wettbewerb, die zur Angebotsabgabe aufgefordert werden, beschränken kann.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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