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IV.Weitere Regelungen des § 3b EU Abs. 4 VOB/A

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40Im Hinblick auf die Pflichten des Auftraggebers (§ 3b EU Abs. 4 Nr. 4 Satz 3 VOB/A) sowie die Möglichkeit des Auftraggebers, die Zahl der Lösungen in aufeinanderfolgenden Phasen des Dialogs sukzessive zu beschränken, kann auf die Ausführungen zum Verhandlungsverfahren verwiesen werden. Dies gilt, obwohl der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen – ohne ersichtlichen Grund – die Regelungen des § 3b EU Abs. 3 VOB/A nicht vollständig übernommen hat. Beispielsweise gilt auch im wettbewerblichen Dialog, dass selbstverständlich Informationen nicht in diskriminierender Weise nur an einzelne Bieter weitergegeben werden dürfen, obwohl dies in § 3b EU Abs. 4 VOB/A nicht geregelt ist (§ 3b EU Abs. 3 Nr. 9 Satz 1 VOB/A analog). Ebenso können die Bieter ihre Zustimmung zur Weitergabe von Informationen an andere Bieter auch im Rahmen eines wettbewerblichen Dialogs nicht allgemein, sondern nur für den konkreten Einzelfall geben, § 3b EU Abs. 3 Nr. 9 Satz 6 VOB/A analog. Wenn schon der Ansatz verfolgt wird, für jedes Verfahren in § 3b EU eine Vollregelung zu treffen, anstatt (die zahlreichen) Gemeinsamkeiten der einzelnen Verfahren „vor die Klammer zu ziehen“, sollte die Rechtssetzung zumindest so umsichtig erfolgen, dass sich der Rechtsanwender nicht ständig fragen muss, ob Abweichungen der einzelnen Absätze des § 3b EU VOB/A voneinander, des § 3b EU VOB/A insgesamt von der Vergabeverordnung sowie der Richtlinie 2014/24/EU absichtsvoll oder aus bloßer Unachtsamkeit erfolgten.

41Erkennt der öffentliche Auftraggeber während des Dialogs, dass die Zuschlagskriterien geändert werden müssen, hat er vor allem dies den weiterhin am Dialog beteiligten Bietern vor einer weiteren Dialogphase mitzuteilen, § 3b EU Abs. 3 Nr. 9 Satz 3 VOB/A analog.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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