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2.Rechtsfolgen bezüglich mangelhafter Teilnahmeanträge (formelle Eignungsprüfung)

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13Die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen enthält – anders als nunmehr § 57 Abs. 3 VgV, der die für Angebote geltenden Ausschlussgründe in Bezug auf Teilnahmeanträge für entsprechend anwendbar erklärt – nach wie vor keine durchgängige und umfassende Regelung über den Umgang mit fehlerhaften Teilnahmeanträgen im Rahmen der formellen Eignungsprüfung. § 16 a EU Abs. 6 VOB/A regelt ausschließlich die entsprechende Anwendung der Vorschriften über das Nachfordern von in Angeboten fehlenden Unterlagen. Noch unbefriedigender wird die Situation dadurch, dass § 16 EU Nr. 3 Satz 2 VOB/A im Hinblick auf den Ausschluss von Teilnahmeanträgen eine Ausnahme darstellt. Allerdings dürfte sich aus dem teilweisen Fehlen entsprechender Regelungen im 2. Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen kein Unterschied zu der Regelung in § 57 Abs. 3 VgV ergeben. Ob dies unmittelbar aus § 97 Abs. 1 und 2 GWB16 oder aus einer Analogie zu den §§ 16 EU Nr. 3 Satz 2 VOB/A folgt, kann letztlich dahinstehen. Dass auch der Deutsche Vergabe- und Vertragsausschuss für Bauleistungen den Ausschluss mangelhafter Teilnahmeanträge voraussetzt, ergibt sich aus § 19 EU VOB/A, wonach Bewerber, deren Bewerbung abgelehnt wurde, unverzüglich unterrichtet werden sollen.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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