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F.Der wettbewerbliche Dialog I.Öffentliche Bekanntmachung, Vergabeunterlagen

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37Der wettbewerbliche Dialog unterscheidet sich im Ablauf nur unwesentlich von dem des Verhandlungsverfahrens. Wie das Verhandlungsverfahren beginnt auch der wettbewerbliche Dialog mit der öffentlichen Bekanntmachung eines Teilnahmewettbewerbs, § 3b EU Abs. 4 Nr. 1, 3 VOB/A. Der öffentliche Auftraggeber kann die Bekanntmachung allerdings nicht durch eine Vorinformation als Aufruf zum Wettbewerb ersetzen, § 12 EU Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VOB/A. Auch gibt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, anders als im Rahmen des nicht offenen oder des Verhandlungsverfahrens, keinen Mindestinhalt der öffentlichen Bekanntmachung vor. Insbesondere kann der öffentliche Auftraggeber entscheiden, ob er seine Bedürfnisse, die Anforderungen an die zu vergebende Leistung, die Zuschlagskriterien sowie den vorläufigen Zeitplan des Dialogs im Rahmen der öffentlichen Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen zur Durchführung des wettbewerblichen Dialogs beschreibt, § 3b EU Abs. 4 Nr. 3 VOB/A. Dies ist folgerichtig, da zum einen die zur Verwendung vorgeschriebenen Standardformulare für die öffentliche Bekanntmachung (§ 12 EU Abs. 3 Nr. 2 VOB/A) aufgrund der Zeichenbeschränkung meist zur Beschreibung des Beschaffungsziels nicht ausreichen dürften, und die Vergabeunterlagen zum anderen ohnehin zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Bekanntmachung zum (elektronischen) Versand an interessierte Bewerber bereitzuhalten sind, §§ 12a EU Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 12 EU Abs. 3, 11 EU Abs. 3 VOB/A.42 Aus den Vergabegrundsätzen des § 2 EU VOB/A/§ 97 Abs. 1, 2 GWB sowie aus Art. 30 Abs. 2 RL 2014/24/EU43 folgt, dass die Möglichkeiten der öffentlichen Bekanntmachung ausgeschöpft werden müssen. Der öffentliche Auftraggeber darf sich in der Bekanntmachung also nicht auf allgemeine Hinweise beschränken.

Praxiskommentar VOB - Teile A und B

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